Straßenprostitution in Trier: Sperrgebietsverordnung rechtmäßig
Pressemitteilung Nr. 6/2025
Die zum 1. Mai 2023 in Kraft getretene Sperrgebietsverordnung der Stadt Trier, mit der die Straßenprostitution grundsätzlich im gesamten Stadtgebiet verboten und lediglich in einem bestimmten Teilbereich zugelassen wird, ist rechtmäßig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.Nach dem Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (Art. 297 EGStGB) kann zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstands die Straßenprostitution im ganzen Gebiet oder in Teilen des Gebiets einer Gemeinde – unabhängig von der Zahl ihrer Einwohner – durch Rechtsverordnung verboten werden.