Abfälle müssen von Wohnhäusern im Außenbereich zu einem Sammelplatz ...
Abfälle müssen von Wohnhäusern im Außenbereich zu einem Sammelplatz gebracht werden
Pressemitteilung Nr. 12/2025
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat zwei Klagen gegen die Änderung des Abfallabfuhrservice durch den Abfallentsorger im Rhein-Hunsrück-Kreis abgewiesen.Die Kläger sind Eigentümer von im Außenbereich gelegenen Wohngrundstücken, die durch einen ca. 1,8 km langen und ca. 2,40 m breiten Wirtschaftsweg erschlossen werden. Der Weg ist mit dem Verbotszeichen 250 (Durchfahrt verboten) sowie dem Zusatz „landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ gekennzeichnet. Die Rhein-Hunsrück-Entsorgung entschied im Rahmen einer Überprüfung des Straßennetzes im Entsorgungsgebiet, die klägerischen Grundstücke aufgrund der mangelhaften Zuwegung nicht mehr zur Leerung der Abfallgefäße anzufahren.