Pressemitteilung Nr. 19/2025
Der Stadt Bendorf ist bei der zur Abrechnung wiederkehrender Ausbaubeiträge gebildeten größten Abrechnungseinheit 7 kein Fehler unterlaufen, sodass die Heranziehung der dortigen Grundstückseigentümer zu wiederkehrenden Ausbaubeiträgen rechtmäßig ist. Das ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Der Stadtrat der Stadt Bendorf beschloss am 1. September 2020 die Ausbaubeitragssatzung über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen, welche die Unterteilung des Stadtgebiets in sieben Abrechnungseinheiten vorsieht. Die größte Abrechnungseinheit 7, in deren Bereich das Grundstück der Kläger liegt, umfasst die Gebiete Bendorf Zentrum, Sayn und Mülhofen. Für diese Abrechnungseinheit legte der Stadtrat einen Gemeindeanteil von 20 % fest.
Die Kläger wurden zu wiederkehrenden Beiträgen für die Jahre 2020 bis 2022 in Höhe von insgesamt 144,43 € herangezogen. Dagegen erhoben sie Widerspruch und in der Folge Klage, mit der sie insbesondere geltend machten, die Abrechnungseinheiten seien fehlerhaft gebildet worden.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Heranziehung zu wiederkehrenden Ausbaubeiträgen sei rechtens, so die Koblenzer Richter. Der Beklagten seien im Zusammenhang mit der Bildung der Abrechnungseinheit 7 keine durchgreifenden Fehler unterlaufen. Sie habe diese Abrechnungseinheit nicht weiter unterteilen müssen. Insbesondere stelle der Saynbach nebst den parallel hierzu verlaufenden, teilweise bebauten Geländestreifen keine topographische Zäsur dar. Hier bestünden hinreichende Querungsmöglichkeiten, welche die Stadtgebiete östlich und westlich des Bachs miteinander verbänden. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei die Festlegung des Gemeindeanteils. Die insoweit maßgebliche Einschätzung des Stadtrates, der Durchgangsverkehr finde im Abrechnungsgebiet 7 lediglich über klassifizierte Straßen statt, sei wegen des Verlaufs dieser Straßen nachvollziehbar.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 21. August 2025, 4 K 1154/24.KO)