Abfälle müssen von Wohnhäusern im Außenbereich zu einem Sammelplatz gebracht werden
Pressemitteilung Nr. 12/2025
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat zwei Klagen gegen die Änderung des Abfallabfuhrservice durch den Abfallentsorger im Rhein-Hunsrück-Kreis abgewiesen.Die Kläger sind Eigentümer von im Außenbereich gelegenen Wohngrundstücken, die durch einen ca. 1,8 km langen und ca. 2,40 m breiten Wirtschaftsweg erschlossen werden. Der Weg ist mit dem Verbotszeichen 250 (Durchfahrt verboten) sowie dem Zusatz „landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ gekennzeichnet. Die Rhein-Hunsrück-Entsorgung entschied im Rahmen einer Überprüfung des Straßennetzes im Entsorgungsgebiet, die klägerischen Grundstücke aufgrund der mangelhaften Zuwegung nicht mehr zur Leerung der Abfallgefäße anzufahren.
Stattdessen wurde eine Sammelstelle am Ortsrand eingerichtet, zu der die Kläger ihre Abfälle bringen sollen. Dagegen erhoben die Kläger Widerspruch und in der Folge Klage, mit der sie insbesondere geltend machten, es sei für sie unzumutbar, die Abfälle zum Sammelplatz zu bringen.
Die Klagen hatten keinen Erfolg. Die Festlegung eines abweichenden Bereitstellungsortes für den Haushaltsabfall, so die Koblenzer Richter, sei nicht zu beanstanden. Sie beruhe auf den Vorschriften des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes und der Abfallsatzung der Beklagten. Danach könne die Beklagte festlegen, dass der Abfall in Abfallsäcken zu einem Bereitstellungsort gebracht werden müsse, wenn Grundstücke nicht mit dem Abfuhrwagen angefahren werden könnten und die Verbringung des Abfalls für die Anschlusspflichtigen keine unzumutbare Härte bedeute. Gegen diese Ausnahme vom Grundsatz der Abholung des Abfalls am jeweiligen Grundstück sei rechtlich nichts zu erinnern. Die Grundstücke der Kläger könnten mit dem Abfuhrwagen nicht in zulässiger Weise angefahren werden. Der unmittelbaren Anfahrt stünden rechtliche Hindernisse in Form von straßenverkehrsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen entgegen. Darüber hinaus sei die Verbringung der Abfälle an den Sammelplatz den Klägern auch unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Situation ihrer Grundstücke zumutbar. Sofern die Bereitstellung an dem festgelegten Sammelplatz aufgrund individueller Einschränkungen Schwierigkeiten bereite, seien die Kläger notfalls gehalten, die Dienste Dritter in Anspruch zu nehmen. Sie hätten keinen Anspruch auf eine „individuelle Lösung“ bei der Müllentsorgung.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteile vom 24. April 2025, 4 K 1106/24.KO und 4 K 1117/24.KO)