Die Klage der Stadt Schweich, der Ortsgemeinde Longuich und der Verbandsgemeinde Schweich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität für den Ersatzneubau der Moselbrücke Schweich bleibt ohne Erfolg. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die im Jahr 1950 erbaute Moselbrücke Schweich bildet als Teil der Landesstraße L 141 die verkehrliche Verbindung zwischen der Stadt Schweich und der Ortsgemeinde Longuich und verfügt bislang nicht über einen ausgewiesenen Radweg. Aufgrund der durch jahrzehntelange Chlorid-Belastung hervorgerufenen Substanzschäden sowie einer für die Flussschifffahrt teilweise nicht mehr ausreichenden Durchfahrtshöhe und Bogengröße soll die vorhandene Brücke durch einen Neubau ersetzt werden. Der durch den Landesbetrieb Mobilität mit Planfeststellungsbeschluss vom 2. September 2024 genehmigte Neubau sieht dabei auf der unterstromigen Brückenseite einen in beide Richtungen verlaufenden Rad- und Gehweg mit einer Breite von 3,75 m vor.
Auf der oberstromigen Brückenseite (Richtung Trier) soll kein Radweg, sondern lediglich ein 2,25 m breiter Gehweg hergestellt werden. Auf dem Gebiet der Stadt Schweich werden Teile des von der Brücke kommenden Radverkehrs zur Erreichung des nordwestlichen Stadtgebiets über eine Rampe und sodann unter dem Brückenneubau hergeleitet. Hierdurch sollen Querungen des Kreisverkehrsplatzes vermieden sowie Beeinträchtigungen des motorisierten Verkehrs und damit einhergehende Risiken verhindert werden.
Die gegen den Planfeststellungsbeschluss von den drei Klägerinnen erhobene Klage hat das in erster Instanz zuständige Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz abgewiesen.
Die Klage sei zwar zulässig, bleibe in der Sache aber ohne Erfolg.
Im Falle einer gegen eine fachplanerische Abwägungsentscheidung gerichteten Klage kommunaler Gebietskörperschaften sei die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung von Vorschriften beschränkt, die dem Schutz der Gemeinden dienten. Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie und einzelne ihrer Bestandteile, insbesondere die gemeindliche Planungshoheit, vermittelten daher keinen Anspruch auf eine vollständige Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten. Daher sei es Städten und Gemeinden verwehrt, sich auf Belange Dritter – etwa Verkehrsteilnehmer – oder auf solche Aspekte zu berufen, die keinen Bezug zu dem durch Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes geschützten Wirkungskreis der Gemeinden aufwiesen.
Vor diesem Hintergrund bestehe keine erhebliche Beeinträchtigung subjektiver Rechtspositionen der klagenden Gebietskörperschaften. Die vorgesehene einseitige Radwegeführung auf der Moselbrücke verletze die Klägerinnen nicht in ihrem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht. Eine nachhaltige Beeinträchtigung der in den letzten Jahren zur Stärkung des Radtourismus durchgeführten baulichen Maßnahmen, namentlich die Errichtung einer sogenannten Mobilitätsstation in Longuich sowie von Fahrradabstellanlagen, sei ebenso wenig feststellbar wie nachteilige Auswirkungen auf die Nutzung des Moselradwegs oder des (bislang noch nicht ausgewiesenen) Panoramahöhenradwegs. Auch werde das Gemeindegebiet der Klägerinnen der zukünftigen gemeindlichen Planung nicht in rechtserheblicher Weise entzogen. Ohne Erfolg bleibe auch der Einwand der Klägerinnen, der auf dem Gebiet der Stadt Schweich vorgesehene Verlauf des Radwegs über eine Rampe und sodann unter dem Brückenneubau hindurch bedeute für den Radverkehr einen Umweg von einigen hundert Metern und erschwere die Erreichbarkeit mehrerer (gemeindlicher) Einrichtungen, darunter unter anderem des Schwimmbades sowie des Schulzentrums in Schweich. Hierbei handele es sich um einen Gesichtspunkt der Verkehrsführung und damit um einen durch die Klägerinnen nicht rügefähigen öffentlichen Belang. Dasselbe gelte im Hinblick auf die von den Klägerinnen vorgebrachten weiteren Aspekte im Zusammenhang mit der Sicherheit und der Leichtigkeit der geplanten Verkehrsführung und des Klimaschutzes.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.
Urteil vom 1. Oktober 2025 – Aktenzeichen: 8 C 11201/24.OVG