Verbot des Lavasandabbaus im Bereich des Scharteberges rechtswidrig
Pressemitteilung Nr. 17/2024
Das Verbot des weiteren Abbaus von Lavasand für den Bereich des Naturdenkmals Scharteberg im Landkreis Vulkaneifel ist rechtswidrig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.Die Klägerin betreibt einen Lavasandabbau, dessen Abbauflächen teilweise bis in den Geltungsbereich der Verordnung zur Sicherstellung von Naturdenkmalen im Kreis Daun vom 16. April 1938 i.V.m. der Nachtragsverordnung vom 21. Januar 1948 (Verordnung Naturdenkmale Daun) hineinragen. Nach dieser Verordnung ist der Gipfel des Scharteberges oberhalb der Höhenlinie 640 geschützt. Der Abbau im Gipfel sowie das Entfernen und Zerkleinern der Blöcke ist untersagt.