Minister dürfen Stadtratsmitglieder sein
Pressemitteilung Nr. 8/2026
Das Amt eines Ministers ist mit der Mitgliedschaft in einem Gemeinderat nicht unvereinbar. Die Anfechtung der Wahl des Mainzer Stadtrats, mit der ein Ratsmitglied eine solche Unvereinbarkeit geltend gemacht hat, bleibt daher ohne Erfolg. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz, das damit das vorangegangene Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz bestätigte.
Der Kläger, der Mitglied im Mainzer Stadtrat ist, begehrte mit seiner Klage die Ungültigerklärung der Mainzer Stadtratswahl vom 9. Juni 2024. Hierbei kandidierten unter anderem vier Minister des Landes Rheinland-Pfalz. Der Minister des Innern und für Sport erhielt bei der Wahl einen Sitz im Stadtrat, die übrigen Ministerinnen sogenannte Nachrückerplätze. Der Kläger machte geltend, es liege ein Wahlfehler vor, da für die vier Minister eine Unvereinbarkeit von Ministeramt und Stadtratsmandat gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) gegeben sei. Die Minister hätten ihr Stadtratsmandat nicht annehmen dürfen, ohne ihr Ministeramt niederzulegen. Vor der Wahl hätten sie eine Erklärung abgeben müssen, ob sie sich für das Stadtratsmandat oder ihr Ministeramt entscheiden werden. Die von dem Kläger nach erfolglos eingelegtem Einspruch gegen die Stadtratswahl erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Mainz Nr. 12/2025).



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