Vorverpackte Brötchen dürfen ohne Gewichtsangabe verkauft werden
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Pressemitteilung Nr. 14/2026
Vorverpackte verzehrfertige Brötchen dürfen wie vorverpackte Aufbackbrötchen ohne Angabe eines Füllgewichts verkauft werden, wenn alle Stücke von außen sichtbar und leicht zählbar sind oder die Stückzahl auf der Packung angegeben ist. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem gestern bekannt gemachten Urteil.
Im November 2023 stellte das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz in zwei Verbrauchermärkten der Klägerin fest, dass auf Packungen mit Brötchen und Kleingebäck die Füllmenge nach Stückzahl und nicht nach Gewicht angegeben war. Es handelte sich um in Plastiktüten verpackte Aufbackbrötchen sowie um Backwaren, die in den Verbrauchermärkten gebacken, von Hand in Papiertüten mit Sichtfenster verpackt und im Selbstbedienungsbereich angeboten wurden. Das Landesamt sah in der fehlenden Gewichtsangabe einen Verstoß gegen die Vorschriften der Fertigpackungsverordnung und leitete ein Bußgeldverfahren ein.











