– Generalstaatsanwaltschaft Koblenz hat Anklage zur Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Koblenz erhoben
 - Folgemitteilung zu 51 Js 1347/22, 51 Js 399/26 -
Die Landeszentralstelle Cybercrime der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz hat im Ermittlungskomplex „Operation Chargeback“ Anklage gegen neun Angeschuldigte erhoben. Ihnen wird vorgeworfen, als Teil eines international organisierten Netzwerks in der Zeit von 2016 bis 2021 Kreditkarteninhaberinnen und Kreditkarteninhaber weltweit geschädigt und die Herkunft der erlangten Gelder verschleiert zu haben. 
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen soll das Netzwerk sich durch Phishing und Abofallen Kreditkartendaten von mehr als drei Millionen Kreditkarteninhabern aus 193 Ländern verschafft haben. Damit sollen die Angeschuldigten gemeinsam mit weiteren Personen zwischen 2016 und 2021 mehr als 18 Millionen Abonnements über eigens dafür betriebene Fake-Internetseiten generiert haben, die vor allem Dating- und pornografische Inhalte enthalten haben sollen.

Diese Internetseiten waren allerdings im Internet durch Suchmaschinen nicht auffindbar, sondern sollen lediglich eine formale Grundlage für die jeweilige Kreditkartenbelastung geboten haben, ohne dass die betroffenen Karteninhaber die Seiten selbst genutzt haben. Die monatlichen Beträge sollen bewusst niedrig gehalten und mit kryptischen, kaum zuzuordnenden Buchungstexten versehen worden sein, sodass die unberechtigten Abbuchungen häufig nicht auffielen, teilweise über lange Zeiträume nicht reklamiert wurden oder gar vollständig unbemerkt blieben. Der bislang bezifferte mutmaßliche Schaden liegt bei mehr als 260 Millionen Euro. Darüber hinaus sollen die Angeschuldigten in weiteren Fällen versucht haben, unberechtigte Kreditkartenbelastungen in Höhe von mehr als 750 Millionen Euro herbeizuführen. Aus unterschiedlichen Gründen, etwa wegen des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Kreditkarten, kam es aber nicht zu deren Belastung.

Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz bewertet die mutmaßliche unbefugte Nutzung fremder Kreditkartendaten auf den Fake-Internetseiten als gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrug (§ 263a Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit § 263 Abs. 5 StGB). 

Den Angeschuldigten wird weiterhin zur Last gelegt, die aus den Betrugstaten erlangten Gelder in den legalen Finanzkreislauf eingeschleust zu haben. Insoweit besteht nach Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft der hinreichende Verdacht der banden- und gewerbsmäßigen Geldwäsche (§ 261 StGB). Auch wird den Angeschuldigten zur Last gelegt, sich an einer im Ausland ansässigen kriminellen Vereinigung, die auf die fortgesetzte Begehung von Betrugs- und Geldwäschetaten sowie die Infiltration des deutschen Finanzsystems und Schaffung eines Schattenfinanzwesens gerichtet war, beteiligt zu haben (§ 129 Abs. 1 in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB).

Von den acht männlichen und einer weiblichen Angeschuldigten deutscher oder kanadischer Nationalität im Alter zwischen 33 und 57 Jahren sollen drei als Vermittler tätig gewesen sein. Sie sollen als Bindeglied dafür gesorgt haben, dass die von den Netzwerken genutzten Scheingesellschaften von den Zahlungsdienstleistern als Vertragspartner akzeptiert wurden. Damit sollen die Vermittler den Scheinhändlern eine Zugangsmöglichkeit zum Kreditkartenzahlungsverkehr verschafft haben, die sie bei Offenlegung der tatsächlichen Hintergründe ihrer Tätigkeit nicht hätten erlangen können. 

Ein weiterer Angeschuldigter soll die betrügerischen Netzwerke in seiner Funktion als selbständiger Risk Manager unterstützt haben. Ihm wird vorgeworfen, den Netzwerken manipulierte Risikoberichte zur Verfügung gestellt und ihnen gezeigt zu haben, worauf sie für eine erfolgreiche Anbahnung einer Geschäftsbeziehung zu einem Zahlungsdienstleister achten mussten. Zu diesem Zwecke soll er sowohl den Vermittlern als auch einem der Netzwerke eine Compliance- und Risikomanagement-Software zur Verfügung gestellt haben.

Bei den verbleibenden fünf Angeschuldigten handelt es sich teils um ehemalige Geschäftsführer der Zahlungsdienstleister, teils um Personen aus der Führungsebene sowie Abteilungsleiter unter anderem aus den Bereichen Risikomanagement, Vertrieb und Compliance der Zahlungsdienstleister. Ihnen wird vorgeworfen, Kenntnis von den betrügerischen Abonnementmodellen und den Strukturen der Betrugsnetzwerke gehabt und ihnen dennoch uneingeschränkt Zugang zur Infrastruktur der deutschen Zahlungsdienstleister gewährt und diesen aufrechterhalten zu haben.

Sechs Angeschuldigte befinden sich derzeit in Untersuchungshaft. Gegen einen Angeschuldigten wurde der Haftbefehl des Amtsgerichts Koblenz gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Ein Angeschuldigter befindet sich derzeit in Kanada. Insoweit ist ein Auslieferungsverfahren anhängig. 

Das Landgericht Koblenz wird nunmehr über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung und über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden haben. 

Rechtliche Hinweise:

Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage, wenn nach ihrer vorläufigen Bewertung auf der Grundlage der Ermittlungsergebnisse die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung in einer gerichtlichen Hauptverhandlung besteht. Dabei spricht man von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit bzw. einem hinreichenden Tatverdacht, wenn bei vorläufiger Einschätzung mehr für eine Verurteilung als für einen Freispruch spricht. 

Die Anklageerhebung ist somit nicht gleichbedeutend damit, dass der Tatnachweis bereits erbracht oder die angeklagte Person schon überführt wäre. Vielmehr gilt bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung weiterhin die Unschuldsvermutung. Dies gilt auch, wenn sich eine angeschuldigte Person in Untersuchungshaft befindet. Ein Haftbefehl wird vom Gericht erlassen, wenn ein dringender Tatverdacht besteht und ein so genannter Haftgrund vorliegt. Ein wegen Flucht- oder Verdunkelungsgefahr erlassener Haftbefehl dient ausschließlich der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens sowie, sofern es zur Anklageerhebung kommen sollte, des gerichtlichen Strafverfahrens. Er berührt die bestehende Unschuldsvermutung nicht.

Wegen Computerbetruges nach § 263a StGB macht sich strafbar, wer das Vermögen eines anderen schädigt, indem er das Ergebnis eines Computer- oder Datenverarbeitungsvorgangs durch unbefugte Datenverwendung beeinflusst, um sich oder anderen einen unrechtmäßigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Ein banden- und gewerbsmäßiger Computerbetrug liegt vor, wenn sich mindestens drei Personen zur fortgesetzten Begehung solcher Taten zusammengeschlossen haben und die Betrugshandlungen darauf ausgerichtet sind, sich eine dauerhafte und nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Der banden- und gewerbsmäßige Computerbetrug wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht.

Wegen Geldwäsche nach § 261 StGB macht sich strafbar, wer einen aus einer rechtswidrigen Vortat stammenden Gegenstand oder Geldbetrag in den Verkehr bringt und dabei dessen Herkunft verschleiert. Die Strafbarkeit gilt in diesen Fällen auch dann, wenn der Täter selbst an der Vortat beteiligt war (§ 261 Abs. 7 StGB). Die Geldwäsche wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht. In schweren Fällen wird die Tat mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht.

Nach § 129 Abs. 1 S. 1 StGB macht sich wegen Bildung krimineller Vereinigungen strafbar, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist. Auch die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht. In schweren Fällen ist die Handlung mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht.

gez. Kruse, Generalstaatsanwalt