Kein Recht zur Sperrung eines auf den eigenen Grundstücken verlaufenden Gehwegs
Pressemitteilung Nr. 18/2025
Der Eigentümer mehrerer Grundstücke, über welche ein zu einer öffentlichen Straße gehörender Gehweg führt, ist nicht dazu berechtigt, den Gehweg abzusperren. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Kläger hatte bereits im Jahr 2021 entlang seiner Grundstücksgrenze einen Zaun errichtet, sodass nur ein schmaler Streifen des Gehwegs frei blieb. Seine gegen die daraufhin von der beklagten Stadt angeordnete Beseitigung des Zauns gerichtete erste Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Koblenz und dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erfolglos. Die Gerichte hielten die Sperrung für unzulässig. Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht aus, die Nutzung des Gehwegs sei jahrzehntelang geduldet worden.


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