Fraktion hat im Einzelfall Anspruch auf schriftliche Unterrichtung
Fraktion hat im Einzelfall Anspruch auf schriftliche Unterrichtung durch den Oberbürgermeister
Dem Auskunftsbegehren einer Fraktion über Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung kann bei umfangreichen und schwierigen Fragestellungen nur durch schriftliche Unterrichtung Rechnung getragen werden. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Klägerin ist eine Fraktion im Stadtrat Bad Kreuznach. Sie bat den Oberbürgermeister der Stadt, ihr schriftlich Auskunft zu erteilen, nach welcher Formel sich die erfolgsbezogenen Vergütungen der Geschäftsführer verschiedener städtischer Gesellschaften berechnen. Außerdem sollten die Berechnungsergebnisse für die Jahre 2019 bis 2021 nachvollziehbar dargestellt werden. Der Oberbürgermeister hat diese Fragen vorprozessual nicht beantwortet.
