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Zurückstufung eines Oberstudiendirektors in das Amt eines Studiendirektors

Pressemitteilung Nr. 13/2023

Ein Oberstudiendirektor (Besoldungsgruppe A 16), der sich während seiner Tätigkeit als Leiter eines staatlichen Kollegs im Unterricht mehrfach unangemessen – teilweise mit sexistischem Einschlag – gegenüber Schülerinnen geäußert sowie – auch noch nach seiner aus Anlass des behördlichen Disziplinarverfahrens erfolgten Abordnung – datenschutzrechtlichen Vorgaben und einem ihm gegenüber ausgesprochenen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte durch Unterrichtserteilung zuwidergehandelt hat, ist in das Amt eines Studiendirektors (Besoldungsgruppe A 15) zurückzustufen. Dies ent­schied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Damit änderte der für Landesbeamte zuständige Disziplinarsenat die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier, welches noch davon ausgegangen war, die verwirklichten Fehlverhaltensweisen seien nicht erst mit einer Zurückstufung, sondern bereits mit der milderen Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge für die Dauer von 30 Monaten in Höhe von einem Zehntel angemessen geahndet.

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Erfolglose Nachbarklage gegen Umbau eines Hotelgebäudes

Pressemitteilung Nr. 28/2023

Die Baugenehmigung zur Änderung eines ehemals als Hotel genutzten Gebäudes in Niederfischbach verletzt keine Nachbarrechte. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Im Oktober 2020 erteilte der Landkreis Altenkirchen dem Beigeladenen eine Baugenehmigung zum Umbau des Hotelgebäudes in ein Mehrfamilienhaus mit acht Wohneinheiten. Eine im Erdgeschoss vorhandene Gaststätte sowie ein Café sollen im Wesentlichen erhalten bleiben. Weil keine zusätzlichen Kfz-Stellplätze geschaffen werden sollen, wandte sich ein Nachbar zunächst erfolglos mittels Widerspruch und sodann mit seiner Klage gegen die Baugenehmigung und rügte insbesondere eine Verschärfung der aus seiner Sicht bereits angespannten Verkehrssituation.

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Entlassung eines Polizeimeisteranwärters rechtmäßig

Pressemitteilung Nr. 27/2023

Die Entlassung eines im Dienst der beklagten Bundesrepublik Deutschland stehenden Polizeimeisteranwärters aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Der Kläger hatte rund ein Jahr vor seinem Eintritt in den Polizeivollzugsdienst eine Bilddatei (sog. Sticker) in eine über 30 Mitglieder umfassende WhatsApp-Chatgruppe gepostet, auf der eine uniformierte Person zu sehen ist, die eine Gasmaske trägt und auf deren Uniform ein sichtbares Hakenkreuz abgebildet ist. Betitelt ist die Abbildung mit dem Schriftzug „Willste Spaß brauchste Gas“.


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