Zurückstufung eines Oberstudiendirektors in das Amt eines Studiendirektors
Pressemitteilung Nr. 13/2023
Ein Oberstudiendirektor (Besoldungsgruppe A 16), der sich während seiner Tätigkeit als Leiter eines staatlichen Kollegs im Unterricht mehrfach unangemessen – teilweise mit sexistischem Einschlag – gegenüber Schülerinnen geäußert sowie – auch noch nach seiner aus Anlass des behördlichen Disziplinarverfahrens erfolgten Abordnung – datenschutzrechtlichen Vorgaben und einem ihm gegenüber ausgesprochenen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte durch Unterrichtserteilung zuwidergehandelt hat, ist in das Amt eines Studiendirektors (Besoldungsgruppe A 15) zurückzustufen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Damit änderte der für Landesbeamte zuständige Disziplinarsenat die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier, welches noch davon ausgegangen war, die verwirklichten Fehlverhaltensweisen seien nicht erst mit einer Zurückstufung, sondern bereits mit der milderen Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge für die Dauer von 30 Monaten in Höhe von einem Zehntel angemessen geahndet.