Folgemitteilung zur Erstmitteilung vom 03.05.2023 - 2090 Js 2205/21 –
Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat gegen zehn Angeschuldigte Anklage zum Landgericht Koblenz erhoben.
Darin wird neun der Angeschuldigten zur Last gelegt in 26 Fällen und einem der Angeschuldigten in 11 Fällen banden- und gewerbsmäßig Betrugsstraftaten begangen zu haben. Insgesamt sollen sich die Angeschuldigten auf Kosten der Allgemeinheit um einen Betrag in Höhe von rund 106.000.- EUR bereichert haben.
Konkret wirft die Anklageschrift den Angeschuldigten vor, sich spätestens im März des Jahres 2021 zu einer Gruppierung zusammengeschlossen zu haben, deren Zweck darin bestand, sich unter Nutzung ihres Firmengeflechts durch die fortlaufende, arbeitsteilige Begehung von Vermögensdelikten eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Sie sollen hierbei beabsichtigt haben, durch Vortäuschung des Vorliegens der hierfür jeweils erforderlichen, tatsächlich jedoch nicht erfüllten Voraussetzungen, ein größtmögliches Maß an staatlichen Unterstützungsleistungen zu erhalten. So sollen die Angeschuldigten entsprechend ihres zuvor gefassten gemeinsamen Tatplanes in der Zeit von März 2021 bis März 2022 für einen Großteil der in den Firmen angemeldeten Arbeitnehmer, sowie zum Teil auch für sich selbst, Kurzarbeitergeld beantragt haben, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen.
Soweit gegen die Beschuldigten aufgrund der bislang von den italienischen Behörden zur Verfügung gestellten Informationen der Tatverdacht der Beteiligung an einer ausländischen kriminellen Vereinigung bestanden hat, ließ dieser sich nicht zur einem hinreichenden Tatverdacht verdichten. Gleiches gilt, soweit gegen die Beschuldigten der Verdacht bestanden hat, unter Verwendung des von ihnen aufgebauten Firmengeflechts aus Betäubungsmittelgeschäften der 'Ndrangheta stammende, inkriminierte Gelder zu waschen (Geldwäsche), sowie hinsichtlich des Vorwurfs des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Das Verfahren wurde deshalb bezüglich dieser Vorwürfe gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Die Ermittlungen hinsichtlich der Tatvorwürfe des Verdachts des bandenmäßigen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelts, des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges im Zusammenhang mit dem Erhalt von Corona-Soforthilfen, des Versicherungsbetruges, der banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung, des gemeinschaftlichen Kreditbetruges, des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges im Zusammenhang mit Kurzarbeitergeld hinsichtlich der nicht angeklagten Zeiträume, der bandenmäßigen Umsatzsteuerhinterziehung und der Lohnsteuerhinterziehung werden in einem getrennten Verfahren fortgeführt und dauern noch an.
Die Angeschuldigten befinden sich weiterhin in Untersuchungshaft.
Das Landgericht ist nunmehr berufen, über die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden. Wann die Hauptverhandlung beginnen wird, steht noch nicht fest. Bitte wenden Sie sich wegen des Fortgangs des gerichtlichen Verfahrens zu gegebener Zeit an die Pressestelle des Landgerichts Koblenz.
Rechtliche Hinweise:
Der gewerbsmäßige Bandenbetrug wird gemäß § 263 Abs. 5 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage, wenn sie aufgrund der Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Verurteilung der Angeschuldigten wahrscheinlicher als ihr Freispruch ist. Allein mit der Erhebung einer Anklage ist weder ein Schuldspruch noch eine Vorverurteilung der Betroffenen verbunden.
Ein Haftbefehl wird erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Der Haftbefehl dient allein der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen und, sofern es zur Anklageerhebung kommt, des gerichtlichen Verfahrens. Der Erlass oder Vollzug eines Haftbefehls bedeutet mithin nicht, dass gegen den Verhafteten bereits ein Tatnachweis geführt ist.
Für die Beschuldigten gilt daher weiterhin in vollem Umfang die Unschuldsvermutung.
gez. Mannweiler, Leitender Oberstaatsanwalt