Pressemitteilung Nr. 15/2024
Die Erhaltungs- und Gestaltungssatzung der Stadt Polch ist unwirksam. Sie kann der Errichtung einer Plakatanschlagtafel daher nicht entgegengehalten werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Klägerin, ein Unternehmen der Werbebranche, beantragte bei dem Landkreis Mayen-Koblenz die Genehmigung für eine Werbeanlage. Das Grundstück, auf dem die Werbeanlage errichtet werden soll, liegt innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung der Stadt Polch vom 15. September 1988, die am 26. April 2004 nachträglich ausgefertigt wurde. Nach der Satzung sind im Satzungsgebiet u. a. Fremdwerbeanlagen verboten. Die Stadt Polch versagte deshalb ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben, woraufhin der Landkreis Mayen-Koblenz den Baugenehmigungsantrag der Klägerin ablehnte. Dagegen erhob die Klägerin zunächst Widerspruch und in der Folge Klage.