Rückforderung von Corona-Soforthilfe rechtens
Pressemitteilung Nr. 27/2026
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Unternehmens gegen die Rückforderung einer ausgezahlten Corona-Soforthilfe abgewiesen.
Im April 2020 bewilligte die beklagte Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (im Folgenden: ISB) der Klägerin vorläufig eine Corona-Soforthilfe aus dem Förderprogramm für Kleinunternehmen und Soloselbstständige in Höhe von 15.000,00 € und zahlte diese aus. Grundlage der Bewilligung war ein von der Klägerin coronabedingt prognostizierter Liquiditätsengpass für die folgenden drei Monate. Nach Überprüfung des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses setzte die ISB die Corona-Soforthilfe mit Bescheid vom 8. Januar 2025 endgültig auf 0,00 Euro fest und forderte den ausgezahlten Betrag zurück. Entgegen der ursprünglichen Prognose sei im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich kein Liquiditätsengpass entstanden. Dagegen erhob die Klägerin zunächst Widerspruch und in der Folge Klage.Die Entscheidung 2 K 29/26.KO kann hier abgerufen werden.











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