Für Werbeanlage in Koblenz fällt neben Pacht auch Sondernutzungsgebühr an
Pressemitteilung Nr. 24/2026
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Unternehmens gegen die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für den Betrieb einer Werbeanlage im Gebiet der Stadt Koblenz abgewiesen.
Die beklagte Stadt führte im Jahr 2022 ein europaweites Vergabeverfahren für die Außenwerbung im Stadtgebiet durch. In dem der Ausschreibung zugrunde liegenden Werbekonzept wies die Beklagte darauf hin, dass zusätzlich zu dem vertraglich vereinbarten Entgelt Sondernutzungsgebühren erhoben würden und kommunizierte im Vergabeverfahren außerdem, die Sondernutzungsgebühren müssten in das jeweilige Angebot der Bieter einkalkuliert werden. Die Klägerin ging nach eigener rechtlicher Prüfung bei der Abgabe des Angebots gleichwohl davon aus, keine Sondernutzungsgebühren zahlen zu müssen. Sie gab das höchste Gebot ab und erhielt in der Folge den Zuschlag.





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