
(Foto: Stadt Koblenz / Ralph Emmerich) - Die Straßenverkehrsordnung regelt unter §5 (4), dass beim Überholen mit Kraftfahrzeugen innerorts ein seitlicher Überholabstand von mindestens 1,5 m zu Radfahrenden einzuhalten ist. Außerorts beträgt der Mindestüberholabstand zwei Meter. Wer sich nicht daran hält, gefährdet ungeschützte Verkehrsteilnehmende und muss mit einem Bußgeld von bis zu 80 Euro sowie einem Punkt in Flensburg rechnen.
Denn, zu geringe Überholabstände erzeugen bei Radfahrenden ein Unsicherheitsgefühl und führen nicht selten zu Unfällen, die indirekt aus dieser Gefährdungssituation resultieren, wie z.B. sogenannte Dooring-Unfälle: Radfahrende fühlen sich durch zu dicht überholende Kraftfahrzeuge bedrängt, fahren meist zu dicht an parkenden Autos vorbei und riskieren, mit einer sich öffnenden Autotür zu kollidieren. Weitere negative Auswirkungen sind die Vermeidung bestimmter Strecken, das Ausweichen auf Gehwege oder gar der völlige Verzicht auf das Fahrrad als Verkehrsmittel.