Agrarförderung: Keine anlasslose Pflicht zum Nachweis der Nutzungsberechtigung
Pressemitteilung Nr. 22/2025
Im Rahmen des Förderprogramms Entwicklung von Umwelt, Landwirtschaft und Landschaft – EULLa – (Programmteil „Vertragsnaturschutz Acker“) dürfen Nachweise über die Berechtigung der Nutzung bei tatsächlich bewirtschafteten Flächen nur in Zweifelsfällen angefordert werden. Das ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Der Landkreis Mayen-Koblenz bewilligte dem Kläger auf Antrag für das Jahr 2022 Fördermittel aus dem genannten Programm. Dabei sperrte er die Auszahlung für Flächen, für die der Kläger trotz Aufforderung keine Nutzungsberechtigung nachgewiesen hatte. Einige dieser Flächen stehen im Eigentum der Ortsgemeinde Weitersburg. Für diese Parzellen mit dem Kläger bestehende Pachtverträge hatte die Ortsgemeinde bereits im Jahr 2010 gekündigt. Gegen die Versagung der Fördermittel erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, zu deren Begründung er vortrug, aus den einschlägigen Vorschriften ergebe sich keine Pflicht, die Nutzungsberechtigung für bewirtschaftete Parzellen schriftlich nachzuweisen.



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