
Wenn sich nach dem 01.01.2022 Änderungen am Grundbesitz (bebaute, unbebaute Grundstücke oder land- und forstwirtschaftliche Flächen) ergeben haben, die sich auf die Grundsteuerwerte auswirken können, muss dies dem Finanzamt mitgeteilt werden.
In folgenden Fällen ist eine Änderungsanzeige z. B. erforderlich
· erstmalige Bebauung,
· Anbau, Umbau, Kernsanierung, Abriss,
· Erweiterung der Wohn- oder Nutzfläche,
· Umwandlung von Geschäftsräumen in Wohnräume,
· Änderung der Nutzungsart (z. B. Ackerland wird zu Bauland),
Änderungen der Eigentumsverhältnisse (z. B. durch Verkauf) fallen nicht hierunter.