Erfolgreicher Eilantrag eines Soldaten im Beförderungsverfahren zum Stabsfeldwe
Pressemitteilung Nr. 12/2026
Ein Soldat darf nicht allein wegen eines fehlenden Mindestdienstalters in einem Feldwebeldienstgrad von Beförderungsverfahren zum Stabsfeldwebel ausgeschlossen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und gab der Bundesrepublik Deutschland im Wege einer einstweiligen Anordnung auf, dem antragstellenden Soldat bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Beförderung zum Stabsfeldwebel eine entsprechende Planstelle freizuhalten.
Der Antragsteller war im streitgegenständlichen Beförderungsverfahren nicht berücksichtigt worden, weil er die von der Bundeswehr in bislang geübter Verwaltungspraxis geforderte Mindestdienstzeit im Feldwebeldienstgrad noch nicht erreicht hatte.





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