Erstmitteilung - 2070 Js 22141/26, 2070 Js 26071/26
Wegen des hohen öffentlichen Interesses und der zahlreichen und teilweise irreführenden Kommentierungen in den sozialen Netzwerken sieht sich die Staatsanwaltschaft zu einer klarstellenden Information im Zusammenhang mit zwei getrennt voneinander zu betrachtenden sexuellen Übergriffen auf zwei Mädchen im April 2026 veranlasst.

1.

Am 16.04.2026 ist es in der Koblenzer Innenstadt im Bereich der Schlossstraße zu einer mutmaßlichen Vergewaltigung eines 12-jährigen Mädchens gekommen.

Der Tatverdächtige und das Opfer waren miteinander über Snapchat und TikTok bekannt. Gegen 20.00 Uhr soll das Mädchen den Tatverdächtigen im Bereich der Schlossstraße in Koblenz getroffen haben. Er soll das Kind veranlasst haben, ihm in den Hausflur eines Mehrfamilienhauses zu folgen. In einer daran angrenzenden Räumlichkeit soll er sich unter Gewaltanwendung und Überwindung des klar artikulierten entgegenstehenden Willens des Mädchens an ihr sexuell vergangen haben. Das Kind konnte sich nach kurzer Zeit seinem Zugriff entziehen und flüchten.

Die weiteren Ermittlungen ergaben einen dringenden Tatverdacht gegen einen 20-jährigen afghanischen Staatsangehörigen. Gegen ihn besteht wegen dieser Tat ein Haftbefehl, aufgrund dessen er sich in Untersuchungshaft befindet. Die Ermittlungen dauern an.

2.

Am Abend des 01.05.2026 zeigte die Mutter eines 11-jährigen Mädchens – basierend auf den Angaben des Kindes – eine weitere Sexualstraftat an. Danach soll das Mädchen am 28.04.2026 auf der Toilette einer Schule in Koblenz-Lützel während einer der Unterrichtspausen von zwei männlichen Personen unter Anwendung von Gewalt zur Erduldung von sexuellen Handlungen gezwungen worden sein.

Aufgrund der Angaben des Mädchens und weiterer Angehöriger ergab sich in der Folgezeit zunächst ein Tatverdacht gegen jenen Beschuldigten, der auch im Verdacht steht, die Tat am 16.04.2026 begangen zu haben. Am 04.05.2026 beantragte die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Haftbefehl, den das Amtsgericht am 05.05.2026 erlassen und dem Beschuldigten verkündet hat. Entgegen der Darstellung in Teilen der Medien und der sozialen Netzwerke stand dies in keinem Zusammenhang mit Aktivitäten aus dem Familien- und Freundeskreis des mutmaßlichen Opfers zur „Ergreifung des Täters“, sondern war eine hiervon unabhängige justizielle Entscheidung.

Aufgrund von Hinweisen aus dem Familienkreis des Opfers ergaben sich in der Folgezeit zudem Verdachtsmomente hinsichtlich des mutmaßlichen Mittäters, bei dem es sich um einen 18-jährigen afghanischen Staatsangehörigen gehandelt haben soll.

Nach dem Ergebnis der weiteren Ermittlungen ließ sich der Tatverdacht gegen die beiden Beschuldigten wegen der Tat vom 28.04.2026 jedoch nicht aufrechterhalten. Aus diesem Grund hat das Amtsgericht Koblenz am 22.05.2026 den gegen den 20-jährigen Beschuldigten vorliegenden Haftbefehl vom 05.05.2026 wegen dieser Tat aufgehoben. Gegen den 18-jährigen Beschuldigten bestand zu keinem Zeitpunkt ein dringender Tatverdacht, der Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls ist.

Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren insoweit gemäß § 170 Abs. 2 StPO gegen beide Beschuldigte mangels eines hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Die Zeugenangaben zur Identifizierung der Tatverdächtigen erwiesen sich als nicht ausreichend belastbar. Die Auswertung der Handydaten ergab zudem, dass sich beide Beschuldigte zur angegebenen Tatzeit nicht am Tatort befunden haben. Beide verfügen darüber hinaus über belastbare und durch Zeugen bestätigte Alibis. Kriminaltechnische Spuren, insbesondere DNA-Spuren, die auf die beiden Beschuldigten hindeuten, gibt es nicht. Soweit in den sozialen Netzwerken die Behauptung aufgestellt wurde, es existiere ein Video, in dem einer der beiden Beschuldigten mit einer Sexualstraftat geprahlt habe, entspricht dies nicht der Wahrheit. Obgleich die Schule zum mutmaßlichen Zeitpunkt stark besucht und belebt war, fanden sich keinerlei Zeugen, die sachdienliche Angaben zum Tatgeschehen und den mutmaßlichen Tätern machen konnten. Aus diesem Grund lässt sich das Tatgeschehen an der Schule während des morgendlichen Schulbetriebs in der belebten Pausenzeit nicht mit Gewissheit verifizieren.

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen lässt sich der Tatverdacht gegen die beiden Beschuldigten insoweit nicht mehr aufrechterhalten. Das Verfahren wird insoweit gegen unbekannt weitergeführt. Der Rechtsbeistand des Opfers wurde hierüber schriftlich unterrichtet.

Staatsanwaltschaft und Polizei bitten in diesem Zusammenhang nochmals ausdrücklich darum, die gesetzliche Unschuldsvermutung zu respektieren und sich an Spekulationen und Hass- und Hetzkampagnen in sozialen Netzwerken nicht zu beteiligen. Wer strafbare Inhalte wie etwa Bedrohungen und massive Beleidigungen postet, muss mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen.

In Abstimmung mit dem Polizeipräsidium Koblenz weisen wir darauf hin, dass es derzeit keine Anhaltspunkte für eine besondere allgemeine Gefährdungslage für die Kinder und Jugendlichen an Koblenzer Schulen gibt. Dies gilt auch und insbesondere für die Schule in Koblenz-Lützel, an der sich die Tat am 28.04.2026 zugetragen haben soll.


Rechtlicher Hinweis:
Ein Haftbefehl wird vom Gericht erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht besteht und ein Haftgrund vorliegt. Ein Haftbefehl dient der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens sowie, sofern es zur Anklageerhebung kommt, des gerichtlichen Strafverfahrens.
Der Erlass eines Haftbefehls bedeutet nicht, dass gegen die verhaftete Person bereits der Tatnachweis erbracht ist. Vor einer rechtskräftigen Verurteilung gilt vielmehr die Unschuldsvermutung für den Beschuldigten.