Petition zu Ermittlungsverfahren gegen ehemaligen Landrat Pföhler ordnungsgemäß behandelt
Pressemitteilung Nr. 20/2025
Das Ministerium der Justiz des beklagten Landes Rheinland-Pfalz hat eine Petition bezüglich der im Hinblick auf die Ahrtalflutkatastrophe geführten Ermittlungsverfahren u.a. gegen den ehemaligen Landrat Pföhler ordnungsgemäß behandelt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz, das damit das vorangegangene Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz bestätigte.
Mit Schreiben vom 15. April 2024 wandten sich die Kläger, Familienangehörige einer bei der Ahrtalflut am 15. Juli 2021 verstorbenen Person, an das Ministerium der Justiz und beantragten, das Ermittlungsverfahren u.a. gegen den ehemaligen Landrat Pföhler zunächst vorläufig auszusetzen sowie die sachbearbeitenden Staatsanwälte wegen Besorgnis der Befangenheit gegen unabhängige Staatsanwälte zu ersetzen. Das Ministerium der Justiz leitete dieses Schreiben zur weiteren Bearbeitung an die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz weiter und informierte die Kläger hierüber. Dagegen wandten sich die Kläger und erhoben Klage auf sachliche Befassung und Bescheidung ihrer Petition durch das Ministerium der Justiz. Die Eingabe sei fälschlicherweise als fachliche Dienstaufsichtsbeschwerde gewertet worden. Sie habe aber auf die Ausübung des externen Substitutions- und Weisungsrechts durch das Ministerium der Justiz nach § 147 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG – abgezielt, sodass die Weiterleitung nicht hätte erfolgen dürfen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Mainz Nr. 4/2025).
Den gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht ab. Das Verwaltungsgericht habe die Klage auf Befassung und Bescheidung der Petition zu Recht abgewiesen. Zwischen den Beteiligten stehe nicht in Streit, dass die an das Ministerium der Justiz gerichtete Eingabe der Kläger vom 15. April 2021 als Petition im Sinne von Art. 17 Grundgesetz – GG – zu verstehen sei. Das Petitionsgrundrecht nach Art. 17 GG vermittele einen Anspruch auf Entgegennahme der Petition, inhaltliche Prüfung des Anliegens und auch auf Beantwortung, also auf Verbescheidung. Einen Anspruch auf Abhilfe oder eine bestimmte Art der Erledigung vermittele Art. 17 GG hingegen nicht. Von diesem rechtlichen Maßstab ausgehend sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Ministerium der Justiz habe den Anspruch der Kläger aus dem Petitionsgrundrecht erfüllt, nicht zu beanstanden.
Das Ministerium der Justiz habe die Petition ordnungsgemäß behandelt. Für den hierarchischen Behördenaufbau sei anerkannt, dass die mit einer Petition angegangene Stelle nicht verpflichtet sei, die Petition selbst zu bescheiden, sondern diese im Rahmen ihres Ermessens auch an eine zuständige nachgeordnete Behörde abgeben könne. Aus dem Umstand, dass die Eingabe an die nachgeordnete Generalstaatsanwaltschaft „mit der Bitte um Prüfung und weitere Veranlassung“ übersandt worden sei, folge nicht im Umkehrschluss, dass keine nach Maßgabe des Petitionsrechts eigene Prüfung des Begehrens durch das Ministerium der Justiz stattgefunden hätte. Vielmehr dokumentiere die Abgabe, dass die zuvorderst angegangene Stelle selbst – zunächst – keine Maßnahmen im Sinne der Petition zu ergreifen beabsichtige. Die Abgabe der Petition sei auch nicht deswegen rechtswidrig gewesen, weil eine Zuständigkeit der Generalstaatsanwaltschaft nicht gegeben sei. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Generalstaatsanwaltschaft sei für die an sie abgegebene Petition jedenfalls auch zuständig, werde durch die Kläger nicht erschüttert. Es bleibe vielmehr bei dem Verständnis der Vorinstanz, dass das Petitionsbegehren sinnvoll nur dahingehend habe verstanden werden können, dass es auf den Austausch von aus Sicht der Kläger befangener durch neue, unbefangene Staatsanwälte gerichtet gewesen sei. Hierfür habe nach § 147 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) auch eine Zuständigkeit der Generalstaatsanwaltschaft bestanden.
Beschluss vom 31. Oktober 2025, Aktenzeichen: 10 A 10451/25.OVG


