Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Pressemitteilung Nr. 14/2026
Vorverpackte verzehrfertige Brötchen dürfen wie vorverpackte Aufbackbrötchen ohne Angabe eines Füllgewichts verkauft werden, wenn alle Stücke von außen sichtbar und leicht zählbar sind oder die Stückzahl auf der Packung angegeben ist. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem gestern bekannt gemachten Urteil.
Im November 2023 stellte das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz in zwei Verbrauchermärkten der Klägerin fest, dass auf Packungen mit Brötchen und Kleingebäck die Füllmenge nach Stückzahl und nicht nach Gewicht angegeben war. Es handelte sich um in Plastiktüten verpackte Aufbackbrötchen sowie um Backwaren, die in den Verbrauchermärkten gebacken, von Hand in Papiertüten mit Sichtfenster verpackt und im Selbstbedienungsbereich angeboten wurden. Das Landesamt sah in der fehlenden Gewichtsangabe einen Verstoß gegen die Vorschriften der Fertigpackungsverordnung und leitete ein Bußgeldverfahren ein.
Das Verwaltungsgericht Koblenz gab der daraufhin erhobenen Klage der Klägerin auf Feststellung, dass sie durch das Inverkehrbringen der Fertigpackungen ohne Gewichtsangabe nicht gegen die Fertigpackungsverordnung verstoße, in Bezug auf die Aufbackbrötchen statt. Hinsichtlich der verzehrfertigen Backwaren wurde die Klage hingegen abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr der Klage auch mit Blick auf die vorverpackten verzehrfertigen Backwaren (Brötchen und Kleingebäck) stattgegeben. Fertigpackungen mit vorverpackten Brötchen und sonstigem Kleingebäck dürften ohne Gewichtsangabe in den Verkehr gebracht werden, wenn alle Stücke sichtbar und leicht zählbar seien oder die Stückzahl auf der Packung angegeben sei. Dies gelte nicht nur für Aufbackbrötchen, sondern auch für verzehrfertige, für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Brötchen. Zu dieser Einschätzung gelangte das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage der deutschen Fertigpackungsverordnung, die mit Blick auf die europäische Lebensmittelinformationsverordnung und den Anwendungsvorrang des Unionsrechts „europarechtskonform“ auszulegen sei. Nach der Lebensmittelinformationsverordnung beurteile sich allein nach der Verkehrsauffassung aus Sicht eines verständigen Durchschnittsverbrauchers, ob ein Lebensmittel normalerweise nach Stückzahl in den Verkehr gebracht werde und eine Gewichtsangabe daher entbehrlich sei. Dies sei bei Brötchen der Fall, und zwar unabhängig davon, ob sie verzehrfertig verkauft würden oder noch aufgebacken werden müssten. Die Lebensmittelinformationsverordnung verlange nicht, dass ein Verkauf nach Stückzahl durch Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen sei.
Urteil vom 23. Juni 2026, Aktenzeichen: 6 A 11758/25.OVG

