Pressemitteilung Nr. 27/2026

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Unternehmens gegen die Rückforderung einer ausgezahlten Corona-Soforthilfe abgewiesen.

Im April 2020 bewilligte die beklagte Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (im Folgenden: ISB) der Klägerin vorläufig eine Corona-Soforthilfe aus dem Förderprogramm für Kleinunternehmen und Soloselbstständige in Höhe von 15.000,00 € und zahlte diese aus. Grundlage der Bewilligung war ein von der Klägerin coronabedingt prognostizierter Liquiditätsengpass für die folgenden drei Monate. Nach Überprüfung des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses setzte die ISB die Corona-Soforthilfe mit Bescheid vom 8. Januar 2025 endgültig auf 0,00 Euro fest und forderte den ausgezahlten Betrag zurück. Entgegen der ursprünglichen Prognose sei im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich kein Liquiditätsengpass entstanden. Dagegen erhob die Klägerin zunächst Widerspruch und in der Folge Klage.Die Entscheidung 2 K 29/26.KO kann hier abgerufen werden.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Klägerin, so das Koblenzer Gericht, habe keinen Anspruch auf die Gewährung einer Corona-Soforthilfe. Diese sei erkennbar nur vorläufig bewilligt worden. Dagegen sei rechtlich nichts zu erinnern. Es sei zulässig, eine Subvention unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung zu bewilligen, wenn und soweit eine bestehende Unsicherheit hierfür einen sachlichen Grund gebe. Vorliegend sei dies die Überwindung eines coronabedingten Liquiditätsengpasses gewesen, der zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung noch nicht festgestanden habe und auch noch nicht habe feststehen können. Da es sich bei den Corona-Soforthilfen um eine freiwillige Leistung handele, die im Ermessen der Behörde stehe, könne sich ein Anspruch auf die (endgültige) Bewilligung der Fördermittel nur ausnahmsweise über den Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben, der jedem Subventionsbewerber einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Rahmen der Vergabepraxis vermittele. Für einen Anspruch der Klägerin auf Corona-Soforthilfe fehle es allerdings an einem tatsächlichen Liquiditätsengpass im maßgeblichen Dreimonatszeitraum. Auf die ursprünglich bei Antragstellung angestellte Prognose komme es insoweit nicht an. Personalkosten und Unternehmerlohn seien nach den Verwaltungsvorschriften bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht berücksichtigungsfähig. Ebenso wenig seien Lohnsteuerabgaben und Sozialversicherungsbeiträge abzugsfähig. Die so praktizierte Vergabepraxis der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Angesichts dessen sei die Rückforderung der ausgezahlten Corona-Soforthilfe ebenfalls rechtmäßig. 

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. 

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 26. August 2026, 2 K 29/26.KO)