Pressemitteilung Nr. 21/2026
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat eine Klage auf Reparatur und Wiederinbetriebnahme des Schwimmbads in Bosenheim, einem Stadtteil der beklagten Stadt Bad Kreuznach, abgewiesen.
In einem Auseinandersetzungsvertrag aus dem Jahr 1969 betreffend die Eingliederung der Gemeinde Bosenheim in die Beklagte vereinbarten die Vertragsparteien, dass unter anderem das im Jahr 1937 errichtete Schwimmbad weiterhin im Stadtteil Bosenheim zu betreiben bzw. zu unterhalten und die Benutzung den Bewohnern und den sonstigen Berechtigten zu gewährleisten sei.
Im Laufe der Jahre wurde das weiterhin betriebene Schwimmbad sanierungsbedürftig. Als Wasser aus dem Schwimmbad in den Untergrund versickerte, gab die Kreisverwaltung Bad Kreuznach der damaligen Eigentümerin des Schwimmbads – das Grundstück hatte die Beklagte im Jahr 2013 an eine stadteigene Gesellschaft veräußert – im Juni 2023 mit wasserrechtlicher Verfügung auf, die Einleitung von Abwasser in den Untergrund unverzüglich einzustellen und das Bad zur Verhinderung eines weiteren unkontrollierten Versickerns zu schließen. Der Betrieb des Schwimmbads wurde daraufhin eingestellt.
Der Kläger, der Ortsbeirat von Bosenheim, hatte bereits im August 2022 und im April 2024 jeweils mit dem Ziel des weiteren Betriebs des Schwimmbads Klage erhoben. Beide Verfahren wurden übereinstimmend für erledigt erklärt; letzteres, nachdem der Oberbürgermeister der Beklagten zugesichert hatte, den Stadtrat mit der Schließung oder einem etwaigen Weiterbetrieb des Bads zu befassen. Im Mai 2025 stimmte der Stadtrat der Beklagten mehrheitlich für die Schließung des Schwimmbads.
Daraufhin erhob der Kläger im Juni 2025 erneut Klage, zu deren Begründung er im Wesentlichen die aus dem Auseinandersetzungsvertrag resultierende Pflicht der Beklagten zur Unterhaltung und zum Weiterbetrieb des Schwimmbads anführte.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Auseinandersetzungsvertrag begründe keine Verpflichtung der Beklagten zur Vornahme von Sanierungsarbeiten am Schwimmbad Bosenheim, so die Koblenzer Richter. Die Auslegung des Auseinandersetzungsvertrags ergebe, dass sich die Verpflichtung zur Unterhaltung und zum Betrieb des Schwimmbads auf die im Jahr 1969 bestehende Einrichtung beziehe. Unter der vereinbarten Unterhaltung des Schwimmbads sei die gewöhnliche Instandhaltung und Pflege einer Sache zu verstehen. Die Unterhaltung und der Betrieb des Schwimmbads stünden zudem in einem untrennbaren Sachzusammenhang. Die Instandhaltung diene dazu, den Betrieb des Schwimmbads in dem Erhaltungszustand des Jahres 1969 zu gewährleisten. Aus der Vereinbarung ergebe sich hingegen nicht, dass Bosenheim auf unbegrenzte Dauer Standort des Schwimmbads sein solle. Ebenso wenig lasse sich dem Wortlaut des Vertrags eine Pflicht zur Sanierung oder gar Modernisierung des Schwimmbads entnehmen, sollte es den Anforderungen an den Stand der Technik nicht mehr gerecht werden oder sein Betrieb Gefahren für die öffentliche Sicherheit begründen.
Der geltend gemachte Anspruch auf Maßnahmen zur Ermöglichung des Betriebs des Schwimmbads bestehe deshalb nur dann, wenn Unterhaltungsmaßnahmen ausreichen würden, um den Betrieb sicherzustellen. Dies sei nicht der Fall. Freibäder besäßen gewöhnlich nur eine begrenzte Nutzungsdauer. Allein das Alter des Schwimmbads spreche daher für einen erheblichen Sanierungsbedarf. Diese Bewertung werde durch die wasserrechtliche Verfügung der Kreisverwaltung Bad Kreuznach aus Juni 2023 gestützt. Den Sanierungsbedarf zeige auch eine Kostenschätzung aus Oktober 2023, welche die Kosten für die erforderliche Erneuerung der Beckenfolie des Schwimmbads auf 316.000 € geschätzt habe; die Kosten für die Ausstattung des Schwimmbads mit einem zeitgemäßen Edelstahlbecken beliefen sich auf über 1,3 Mio. €. Die für den Weiterbetrieb des Freibads erforderliche Sanierung sei aber nicht Gegenstand der von der Beklagten übernommenen vertraglichen Verpflichtung, zumal die Stadt angesichts des Zeitablaufs seit der Eingliederung Bosenheims bis zur Schließung des Bads dessen Zustand nicht zu verantworten habe.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil verkündet am 28. Juli 2026, 1 K 654/25.KO)

