Pressemitteilung Nr. 17/2026
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat einem immissionsschutzrechtlichen Eilantrag gegen das für den 4. Juli 2026 geplante „Evergreen“-Festival stattgegeben.
Die Verbandsgemeinde Birkenfeld hatte der Veranstalterin des Festivals drei Tage vor der Veranstaltung eine immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten erteilt, mit der am Veranstaltungstag eine Überschreitung der üblicherweise einzuhaltenden Ruhezeiten und Lärmpegel erlaubt wurde. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch und stellte einen gerichtlichen Eilantrag.
Der Eilantrag hatte Erfolg. Die Ausnahmegenehmigung verletze dem Schutz Dritter dienende immissionsschutzrechtliche Bestimmungen, so die Koblenzer Richter. Sie stellten wegen des engen Zeitrahmens in erste Linie auf die Begründung der Ausnahmegenehmigung ab, die nicht tragfähig sei.
So ergebe sich aus der Begründung nicht, weshalb die Veranstaltung während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden privaten Interesse geboten sei. Für ein überwiegendes Interesse der Veranstalterin sei nichts dargelegt. Darüber hinaus fehlten überzeugende Ausführungen dazu, dass an der Veranstaltung ein ausreichendes öffentliches Interesse bestehe. Der in der Begründung zur Anordnung des Sofortvollzugs angeführte drohende Verlust kultureller Infrastruktur sei nicht nachvollziehbar, da die Veranstaltung erstmals im Jahr 2024 stattgefunden habe und sich auf das Gelände der Beigeladenen beschränke.
Der Begründung der Ausnahmegenehmigung lasse sich außerdem nicht entnehmen, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Schutz der Nachtruhe wegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse gegeben seien. Die Veranstaltung diene weder der Pflege des historischen oder kulturellen Brauchtums noch lasse sich eine besondere kommunale Bedeutung erschließen. Hierfür sei die Zahl der Besucher kein überzeugendes Indiz, da diese aus der weiteren Umgebung kommen könnten, für die Frage der kommunalen Bedeutung aber die örtliche Gemeinschaft in den Blick zu nehmen sei.
Darüber hinaus fehle in der Ausnahmegenehmigung eine tragfähige Begründung für die Zulassung eines Lärmpegels bis 70 dB(A) und Geräuschspitzen bis 90 dB(A) im Zeitraum von 22:00 Uhr bis 24:00 Uhr. Nach der Freizeitlärm-Richtlinie der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz sei im Rahmen einer Sonderfallbeurteilung für seltene Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit oder sozialer Adäquanz und Akzeptanz die Zumutbarkeit von Überschreitungen des Beurteilungspegels von 55 dB(A) nachts explizit zu begründen. In der Begründung der Ausnahmegenehmigung werde jedoch nur auf die geringen Beeinträchtigungen abgestellt, ohne darzulegen, weshalb diese erforderlich und den Nachbarn zuzumuten seien. Im Übrigen sei fraglich, ob eine Sonderfallbeurteilung im Fall der Veranstaltung „Evergreen“ überhaupt in Betracht komme. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, weshalb eine Veranstaltung dieser Art nicht an anderer Stelle stattfinden könne. Ferner sei die notwendige soziale Adäquanz und Akzeptanz zweifelhaft.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erheben.
Eine Entscheidung in dem parallelen baurechtlichen Nachbarstreit, der sich auf die Baugenehmigung zur Errichtung der Freiluftbühne – Eventfläche „Evergreen“ – bezieht (4 L 762/26.KO) ergeht demnächst. Die Entscheidung in dem immissionsschutzrechtlichen Eilverfahren hat keine Präjudizwirkung für das baurechtliche Eilverfahren.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 3. Juli 2026, 4 L 800/26.KO)

