Pressemitteilung Nr. 4/2026
Die Stadt Meisenheim durfte dem AfD Kreisverband Bad Kreuznach die Nutzung des „Großen Saals“ ihres Gemeindehauses für eine Wahlkampfveranstaltung am 27. Februar 2026 verweigern. Das Gemeindehaus steht im gemeinsamen Eigentum der Stadt und der Evangelischen Johanniter-Gemeinde Meisenheim, wobei der „Große Saal“ Sondereigentum der Stadt ist. Die Stadt hatte zunächst einen entsprechenden Mietvertrag mit dem AfD Kreisverband geschlossen, diesen im Nachgang jedoch unter Verweis auf die Verweigerung der insoweit erforderlichen Zustimmung der Evangelischen Johanniter-Gemeinde wieder gekündigt. Hiergegen suchte der AfD Kreisverband um Eilrechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Koblenz nach und begehrte Zugang zum „Großen Saal“ des Gemeindehauses für die Durchführung seiner Parteiveranstaltung.
Der Antrag hatte keinen Erfolg. Der AfD Kreisverband habe keinen Anspruch auf Zugang zum „Großen Saal“, so die Koblenzer Richter. Die begehrte Nutzung des Saals widerspreche dessen Widmungszweck. Denn dem in der Benutzungssatzung für das Gemeindehaus festgelegten Widmungszweck, der Feierlichkeiten und vereinsinterne Veranstaltungen umfasse, unterfalle die geplante Wahlkampfveranstaltung nicht.
Nichts anderes gelte mit Blick darauf, dass der „Große Saal“ im Jahr 2019 dem Meisenheimer Ortsverband der SPD zur Durchführung von zwei Veranstaltungen zur Verfügung gestellt worden sei. Diese letztmalige Überlassung des „Großen Saals“ an eine Partei habe etwa vier Jahre vor dem nunmehr maßgeblichen Widmungsakt durch die aus dem Jahr 2023 stammende Benutzungssatzung stattgefunden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die frühere Vergabepraxis nach der Erneuerung der Widmung im Jahr 2023 habe fortgeführt werden sollen. Außerdem habe die Stadt bei der Entscheidung über die Widmung die im Innenverhältnis zu der Evangelischen Johanniter-Gemeinde geltenden, aus der Teilungserklärung folgenden Einschränkungen hinsichtlich der zulässigen Nutzungen des „Großen Saals“ zu berücksichtigen. Parteipolitische Veranstaltungen seien von der dort getroffenen Nutzungsbestimmung nicht erfasst. Jede Änderung dieser Bestimmungszwecke bedürfe der einstimmigen Vereinbarung aller Eigentümer.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erheben.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 19. Februar 2026, 1 L 116/26.KO)

