Pressemitteilung Nr. 25/2026
Das hat auf Antrag des Landkreises Altenkirchen seinen Eilbeschluss vom 23. Juli 2026 (vgl. Pressemitteilung Nr. 22/2026 vom 30. Juli 2026) abgeändert und den Eilantrag des Antragstellers gegen die Anordnung des Rückbaus der durch einen Brand beschädigten Gebäudehälfte in Betzdorf abgelehnt.
Es seien veränderte Umstände eingetreten, so die Koblenzer Richter. Denn mittlerweile habe der Antragsgegner eine fachliche Beurteilung der Standsicherheit des Gebäudes vorgelegt. Hierdurch sei die Tatsachengrundlage für die Beurteilung der streitgegenständlichen Verfügung vervollständigt worden, sodass eine erneute Entscheidung der Kammer gerechtfertigt sei.
Die dem Antragsteller auferlegte Rückbauverpflichtung sei offensichtlich rechtmäßig. Das Gebäude sei nicht mehr standsicher. Dies folge aus der jetzt vorgelegten sachverständigen Stellungnahme, der zufolge das Gebäude einsturzgefährdet sei. Die Stabilität des Gebäudes könne in seiner Gesamtstruktur auch nicht mehr hergestellt werden. Das der Bauaufsichtsbehörde zustehende Ermessen sei vorliegend auf Null reduziert. Der Antragsteller habe nach dem Brand des benachbarten Hauses nicht die aus seiner Eigentümerstellung folgende Verantwortung übernommen, von dem Gebäude ausgehende Gefahren durch geeignete Maßnahmen abzuwehren. Nunmehr sei das Haus in einem Zustand, der seinen gesamten Rückbau offensichtlich gebiete. Dies gelte umso mehr, als das Gebäude des Antragstellers in der Fußgängerzone von Betzdorf stehe. Von daher sei die Verpflichtung zum Rückbau des Gebäudes die einzige Möglichkeit, unter Behebung eines Gefahrenzustands rechtmäßige Zustände zu schaffen. Verhältnismäßige Maßnahmen, die den Gebäudebestand bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens sichern würden, seien nicht ersichtlich.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erheben.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 3. September 2026, 1 L 1041/26.KO)
