Antrag gegen unterlassene Rückholung eines Strafverfahrens aus US-Gerichtsbarkeit unzulässig

Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat mit Beschluss vom 14. April 2026 den Antrag der Eltern und des Bruders eines auf einer Kirmes in Wittlich getöteten jungen Mannes mit der Begründung als unzulässig verworfen, dass es an dem für eine nachträgliche gerichtliche Feststellung erforderlichen besonderen rechtlichen Interesse fehle.

Die Antragsteller sind die Eltern und der Bruder eines am 19. August 2023 auf einer Kirmes in Wittlich durch Messerstiche getöteten jungen Mannes. Als Tatverdächtiger wurden durch die bundesdeutsche Polizei zwei amerikanische Staatsbürger ermittelt. Einer der beiden Verdächtigen räumte bei einer Vernehmung noch am Tattag die Messerstiche ein. Dabei gab er an, er habe seinem Freund helfen wollen, da dieser angegriffen worden sei.

Da die Tatverdächtigen Angehörige der US-Streitkräfte waren, richtete sich die Zuständigkeit für die Strafverfolgung nach den Regelungen des NATO-Truppenstatuts sowie des NATO-Truppenstatut-Zusatzabkommens. Danach hat die Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Vereinigten Staaten für solche Fälle grundsätzlich auf das im NATO-Truppenstatut vorgesehene Recht der Strafverfolgung verzichtet, sofern einem Tatverdächtigen nicht die Todesstrafe droht. Zuständig für die Strafverfolgung im konkreten Fall waren daher die US-amerikanischen Strafverfolgungsorgane.

Nach den maßgeblichen Regeln des NATO-Truppenstatuts haben die deutschen Strafverfolgungsbehörden – zuständig war hier die Staatsanwaltschaft Trier – jedoch die Möglichkeit, den generell erklärten Verzicht in einem konkreten Fall zurückzunehmen und so die Strafverfolgung an sich zu ziehen. Von dieser Möglichkeit machte die Staatsanwaltschaft Trier im konkreten Fall keinen Gebrauch; sie stellte das in Deutschland geführte Strafverfahren vielmehr am 21. August 2023 ein und übergab den Fall an die US-Behörden.

In der Folge wurden die beiden Tatverdächtigen in einem nicht-öffentlichen Militärgerichtsprozess auf der Air-Force-Basis in Spangdahlem freigesprochen. Die Antragsteller konnten sich diesem Verfahren nicht als Nebenkläger anschließen.

Mit ihrem im Mai 2025 gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrten die Antragsteller die Feststellung, dass die Staatsanwaltschaft Trier das gegen die beiden Tatverdächtigen geführte Strafverfahren in rechtswidriger Weise nicht in die bundesdeutsche Gerichtsbarkeit zurückgeholt habe.

Mit seinem Beschluss vom 14. April 2026 hat der Senat entschieden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung über diese begehrte Feststellung nicht gegeben seien; der Antrag sei bereits unzulässig.

Zur Begründung hat er ausgeführt, es könne zwar ausnahmsweise auch nach Erledigung der Sache noch die Feststellung getroffen werden, dass eine behördliche Maßnahme rechtswidrig gewesen sei. Voraussetzung hierfür sei jedoch ein besonderes rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Ein solches Feststellungsinteresse hat der Senat im vorliegenden Fall verneint. Im Einzelnen er dies wie folgt begründet:

Ein Feststellungsinteresse der Antragsteller ergebe sich nicht aus einer etwaigen Wiederholungsgefahr. Die bloße abstrakte Möglichkeit, dass es in Zukunft zu einer vergleichbaren Konstellation kommen könne, genüge hierfür nicht. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass erneut ein Familienmitglied der Antragsteller Opfer einer Gewaltstraftat werden könne, bei der sich der Tatverdacht gegen einen Angehörigen der US-Streitkräfte richte.

Auch liege für die Antragsteller kein tiefgreifender Grundrechtseingriff vor, der ein Feststellungsinteresse begründen könne. Dass die Staatsanwaltschaft es unterlassen habe, das Verfahren in die deutsche Strafgerichtsbarkeit zurückzuführen, sei in der Eingriffsintensität für die Antragsteller nicht mit Fallgestaltungen vergleichbar, in denen die Rechtsprechung ein besonderes Feststellungsinteresse anerkannt habe, etwa bei Freiheitsentziehungen oder Wohnungsdurchsuchungen.

Durch das Unterlassen der Staatsanwaltschaft werde insbesondere das Verfahren nicht dem gesetzlichen Richter entzogen, da nach den maßgeblichen Vorschriften gerade die Zuständigkeit der US-Gerichtsbarkeit vorgesehen sei. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Strafverfahren zurückzuholen sei, bestehe für die bundesdeutschen Behörden ein Ermessen. Eine Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, ihr Rückholrecht auszuüben, habe nicht bestanden.

Soweit sich die Antragsteller auf ein Recht als Hinterbliebene auf effektive Strafverfolgung berufen hatten, hat das Gericht ausgeführt, dass diesem Anspruch bereits dann genügt sei, wenn die Strafverfolgungsbehörden die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zur Sachverhaltsaufklärung ausschöpften und das Verfahren nachvollziehbar dokumentierten. Dies sei nach dem maßgeblichen Akteninhalt der Fall gewesen. Insbesondere sei die Einstellung des inländischen Verfahrens auf Grundlage des Verfahrenshindernisses der fehlenden deutschen Gerichtsbarkeit erfolgt und hinreichend begründet worden. Im Übrigen hätten sich die Tatverdächtigten auch dem Verfahren vor der amerikanischen Militärgerichtsbarkeit stellen müssen, auch wenn dieses mit einem für die Antragsteller nachvollziehbarerweise unbefriedigenden Ergebnis geendet habe.

Soweit sich die Antragsteller auf eine Beeinträchtigung ihrer Rechte als mögliche Nebenkläger berufen hätten, begründe auch dies kein Feststellungsinteresse. Ein Justizgrundrecht auf Nebenklage sehe das Grundgesetz nicht vor. Die Möglichkeit der Nebenklage sei vielmehr nur einfachgesetzlich ausgestaltet. Auch wenn dieses Recht aus den Grundrechten ableitbar sein möge, stelle der im Handeln der Staatsanwaltschaft möglicherweise liegende Eingriff in Grundrechte der Antragsteller sich jedenfalls nicht als hinreichend schwer dar.

Letztlich sei auch ein mögliches Interesse an der Vorbereitung zivilrechtlicher Ansprüche nicht geeignet, ein nachträgliches Feststellungsinteresse zu begründen, wenn – wie hier – sich die angegriffene Maßnahme bereits vor Antragstellung erledigt habe.

Aktenzeichen: 2 VAs 11/25