Kein ausnahmsloser Anspruch auf einen Kindergartenplatz mit durchgängig siebenstündiger Betreuungszeit
Pressemitteilung Nr. 6/2026
Nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz soll die tägliche Betreuungszeit in einer Kindertageseinrichtung im Regelfall durchgängig sieben Stunden umfassen. Im Einzelfall kann aber auch eine in der Mittagszeit unterbrochene Betreuungszeit ausreichend sein, insbesondere wenn ein Erziehungsberechtigter keiner Erwerbstätigkeit nachgeht oder keine pflegerischen Pflichten erfüllen muss. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der 2022 geborene Kläger besucht eine Kindertagesstätte im Rhein-Pfalz-Kreis mit einer Betreuungszeit von montags bis freitags im Zeitraum von 7 bis 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhr. Seine Mutter befindet sich seit der Geburt eines weiteren Kindes noch bis Juli 2027 in Elternzeit. Im Mai 2025 beantragten die Eltern des Klägers einen Kindergartenplatz mit einer durchgängigen siebenstündigen Betreuungszeit. Dies lehnte der Rhein-Pfalz-Kreis ab, weil ein entsprechender Platz nicht angeboten werden könne. Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht zurück und führte zur Begründung aus:

Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zustehe. Nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz solle zwar „regelmäßig“ eine durchgängige Betreuung über sieben Stunden stattfinden. Dies müsse aber nicht ausnahmslos in allen Fällen gewährleistet sein. Eine Berücksichtigung der familiären Situation bei der Frage, ob im jeweiligen Einzelfall ein vom Regelfall abweichender Betreuungsbedarf vorliege, sei danach möglich. Insbesondere wenn ein Erziehungsberechtigter keiner Erwerbstätigkeit nachgehe oder keine pflegerischen Pflichten erfüllen müsse, könne demnach der Verschaffungsanspruch auf einen Betreuungsplatz auch durch eine in der Mittagszeit unterbrochene Betreuungszeit erfüllt werden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem im Achten Sozialgesetzbuch normierten Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt und den dort geregelten Förderzielen. Diesen Bestimmungen ließen sich keine konkreten zeitlichen Vorgaben für einen Mindest-Betreuungszeitraum entnehmen. Der Bundesgesetzgeber habe vielmehr die Regelung des Betreuungszeitraums in einer Kindertageseinrichtung den Landesgesetzgebern überlassen.

Urteil vom 14. April 2026, Aktenzeichen: 6 A 10075/26.OVG