Pressemitteilung Nr. 1/2026
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat eine Klage gegen die im April 2025 durchgeführte Bürgermeisterwahl der Verbandsgemeinde Puderbach abgewiesen.

Im Vorfeld der Wahl sowie der anschließenden Stichwahl kam es zu verschiedenen medialen Veröffentlichungen. Im nicht-amtlichen Teil des Mitteilungsblatts der Verbandsgemeinde Puderbach wurde durch die Freie Wählergemeinschaft Verbandsgemeinde Puderbach e. V. mehrmals ein Inserat veröffentlicht, in dem für die Wahl des später erfolgreichen Bewerbers geworben wurde und unter dem die Namen und Funktionen zahlreicher Mitglieder der Wählergemeinschaft aufgelistet waren. Darüber hinaus rief der später gewählte Kandidat unter zwei von ihm auf Facebook und Instagram geposteten Bildern, welche ihn gemeinsam mit dem Landrat und dem 1. Kreisbeigeordneten des Landkreises Neuwied zeigten, dazu auf, ihn zu wählen. Der 1. Kreisbeigeordnete des Landkreises Neuwied teilte zudem am Tag der Stichwahl zwei Beiträge des später gewählten Bewerbers auf Facebook. Nach öffentlicher Bekanntmachung des Wahlergebnisses erhob der Kläger unter Geltendmachung einer Verletzung des Grundsatzes der freien Wahl zunächst Einspruch und im Anschluss an den zurückweisenden Einspruchsbescheid der Kreisverwaltung Neuwied Klage gegen die Wahl.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Wahlgrundsatz der freien Wahl sei durch die genannten Veröffentlichungen nicht verletzt, so die Koblenzer Richter. Hierbei handele es sich nicht um unzulässige Wahlwerbung. 

Die von dem später gewählten Kandidaten geposteten Bilder mit dem Landrat und dem 1. Kreisbeigeordneten des Landkreises Neuwied enthielten auch unter Berücksichtigung der hierin enthaltenen Äußerungen keine amtlichen Wahlempfehlungen. Vielmehr stelle es ein zulässiges Verhalten im Wahlkampf dar, wenn Kandidaten damit werben würden, in der lokalen Politik bereits gut vernetzt zu sein. 

Außerdem habe der 1. Kreisbeigeordnete des Landkreises Neuwied die ihm obliegende Neutralitätspflicht nicht verletzt, indem er einen Post des später gewählten Bewerbers auf Facebook geteilt habe. Er habe diesen Post nicht in amtlicher Eigenschaft, sondern als Bürger im Rahmen der freien Meinungsäußerung veröffentlicht, zumal er beim Reposten des Beitrags keine amtlichen Mittel in Anspruch genommen habe. 

Die Inserate der Freien Wählergemeinschaft im Amtsblatt der Verbandsgemeinde stammten erkennbar nicht von Amtsträgern, sondern seien als Wahlwerbung einer politischen Gruppierung zu charakterisieren. Dies ergebe sich aus der Aufmachung der Anzeigen. Die Bezeichnung der amtlichen Funktionen der genannten Personen stehe offensichtlich nicht im Vordergrund. Zudem hätten sich die Inserate nicht im amtlichen Teil des Mitteilungsblatts befunden.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 9. Januar 2026, 1 K 602/25.KO)

Die Entscheidung 1 K 602/25.KO kann hier abgerufen werden.