Pressemitteilung Nr. 28/2025
Die Kläger sind Halter von zwei bzw. drei Hunden in einer Ortsgemeinde der Verbandsgemeinde Zell (Mosel). Von der für die Ortsgemeinde handelnden Verbandsgemeindeverwaltung wurden sie auf Grundlage der Hundesteuersatzung sowie den entsprechenden Festsetzungen in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde zu Hundesteuer für das Jahr 2024 herangezogen.
In den Satzungen hat die Ortsgemeinde für den ersten Hund einen Betrag von 50,-- € vorgesehen; für Zweithunde beträgt die jährliche Steuer 400,-- € und für jeden weiteren Hund 600,-- €. Für das Vorjahr sahen die Satzungsregelungen für Zweithunde noch einen Steuersatz in Höhe von 120,-- € und für weitere Hunde in Höhe von 350,-- € vor.
Gegen die Steuerbescheide wandten sich die Kläger zunächst erfolglos mittels Widerspruchs und sodann mit ihren Klagen. Die Steuern kämen einem faktischen Verbot der Mehrhundehaltung gleich und hätten erdrosselnde Wirkung. In Relation zu dem für den ersten Hund vorgesehenen Steuersatz seien die Steuersätze für den zweiten und dritten Hund unverhältnismäßig hoch. Die Ortsgemeinde habe zudem nicht hinreichend dokumentiert, weshalb sie die für Mehrhundehaltungen geltenden Steuersätze für das Jahr 2024 erhöht habe.
Die Klagen hatten keinen Erfolg. Die für die Höhe der Steuersätze maßgebliche Satzungsregelung sei gerichtlich nicht zu beanstanden, so die Koblenzer Richter.
Dem Satzungsgeber komme ein weiter Spielraum bei der Festlegung der Hundesteuersätze zu, der nur dann überschritten sei, wenn die getroffene Entscheidung in Anbetracht des Zweckes der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig sei. Die Ortsgemeinde sei nicht verpflichtet gewesen, die maßgeblichen Erwägungen für die gewählten Steuersätze zu dokumentieren, weil es keine gesetzlichen Abwägungsdirektiven gebe, die bei der Bemessung der Hundesteuer von der Gemeinde einzuhalten seien. Maßgeblich sei deshalb vor allem, ob die gewählte Höhe der Steuersätze erdrosselnde Wirkung entfalte. Dies sei nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäben jedoch weder unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Hundehaltungskosten von etwa 1.000,-- € jährlich noch nach dem Steigerungssatz im Verhältnis zum für den ersten Hund geltenden Steuersatz oder mit Blick auf die absolute Höhe der Steuer der Fall. Die Ortsgemeinde habe sich bei der Festsetzung der Steuersätze noch innerhalb des ihr zustehenden Spielraums bewegt.
Gegen die Urteile können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteile vom 9. Dezember 2025, 5 K 564/25.KO sowie 5 K 594/25.KO)


