Verbandsgemeindeumlage der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg für das Jahr 2022 rechtswidrig
Pressemitteilung Nr. 17/2024
Die für das Jahr 2022 von der beklagten Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg erhobene Verbandsgemeindeumlage, die sich aus einer allgemeinen Umlage und einer Sonderumlage zusammensetzt, welche seit der Fusion der ehemaligen Verbandsgemeinden Langenlonsheim und Stromberg als Schulden- und Disparitätenausgleich von den Ortsgemeinden der ehemaligen Verbandsgemeinde Stromberg erhoben wird, ist rechtswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und hob einen Umlagebescheid für das Jahr 2022 auf.
Geklagt hatte – nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens – die im Gebiet der ehemaligen Verbandsgemeinde Stromberg gelegene Ortsgemeinde Roth, die für das Jahr 2022 zu einer Verbandsgemeindeumlage in Höhe von 137.298,00 € herangezogen worden war. Entsprechend den Regelungen der Haushaltssatzung der Beklagten setzte sich diese aus einer allgemeinen Verbandsgemeindeumlage von 30 % und einer Sonderumlage von 3,5 % zusammen. In den Regelungen der zwischen den ehemaligen Verbandsgemeinden geschlossenen Fusionsvereinbarung ist dagegen eine Sonderumlage in Höhe von 4 Prozentpunkten vorgesehen.
Die Klage hatte Erfolg. Der Bescheid der Beklagten sei sowohl hinsichtlich der allgemeinen als auch hinsichtlich der Sonderumlage rechtswidrig, so die Koblenzer Richter. Die Erhebung der Sonderumlage stehe zwar grundsätzlich im Ermessen des Rates der Verbandsgemeinde. Die Beklagte habe jedoch die Höhe der Sonderumlage in ihrer Haushaltssatzung nicht auf 3,5 % absenken dürfen. Die wirksamen Regelungen der Fusionsvereinbarung sähen – jedenfalls für die ersten fünf Jahren nach der Fusion im Jahr 2020 – zwingend eine jährliche Sonderumlage von 4 Prozentpunkten vor. Eine hiervon abweichende Festsetzung in der Haushaltssatzung der Beklagten sei fehlerhaft. Auch die allgemeine Verbandsgemeindeumlage sei rechtswidrig festgesetzt worden. Der Umlagesatz sei nicht entsprechend den Anforderungen ermittelt worden, die das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hierfür entwickelt habe, weil der Finanzbedarf der Ortsgemeinden, was zwischen den Beteiligten unstreitig sei, nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Dieser Verstoß sei ferner nicht durch einen im Dezember 2023 von dem Verbandsgemeinderat der Beklagten nachträglich gefassten Beschluss geheilt worden, in welchem zwar der Umlagesatz für das Jahr 2022 neu ermittelt, die maßgebliche Haushaltssatzungsregelung jedoch nicht neu gefasst worden sei.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17. Juli 2024, 2 K 695/23.KO).