Rat und Verwaltung der Stadt Koblenz sind gegen die Erweiterung des Fashion Outlet Center (FOC) Montabaur. Bereits im vergangenen Jahr hatte der Rat eine ablehnende Stellungnahme gegen das Raumordnungsverfahren abgegeben.
Nun erwägt die Verwaltung der Stadt Koblenz eine Normenkontrolle gegen den aufzustellenden Bebauungsplan der Stadt Montabaur für den Bereich des FOC anzustrengen. „Dieses Verfahren bietet nach meiner Auffassung von den bestehenden Optionen noch die besten Erfolgsaussichten, weil die Antragsbefugnis gegeben ist und das Oberverwaltungsgericht den Bebauungsplan einer umfassenden Rechtskontrolle unterzieht“, meint Baudezernent Dr. Andreas Lukas. Bebauungspläne sind die Rechtgrundlage für Bauaufsichtsbehörden um Baugenehmigungen zu erteilen.
Die Stadt Montabaur muss bei der Aufstellung des Bebauungsplans bestimmte Ziele des Landesentwicklungsprogramms (LEP) IV beachten. Für das Ziel 58, das eine städtebaulichen Integration eines solchen Großvorhabens fordert, hat das Innenministerium kürzlich einen Zielabweichungsbescheid erlassen. Nach Ziel 60 des LEP darf die Versorgungsfunktion benachbarter zentraler Orte nicht wesentlich beeinträchtigt werden, wogegen das Vorhaben aus Sicht nicht nur der Stadt Koblenz verstößt. Der Stadt Koblenz würde ein wesentlicher Kaufkraftabfluss drohen, wobei die Geschäftswelt bereits durch das jetzige FOC und das Gewerbegebiet Mülheim-Kärlich vorgeschädigt ist. „Die Bemühungen auf verschiedenen Ebenen, gerade auch bei den Geschäftsleuten im Einzelhandel und der Gastronomie, die Innenstädte attraktiv zu halten, dürfen nicht durch solche Entscheidungen der Erweiterungen auf der Grünen Wiese zunichte gemacht werden“, bringt es Oberbürgermeister David Langner auf den Punkt.
Zur Vorbereitung eines Normenkontrollverfahren muss nun ein Gutachten erstellt werden, das die Nichteinhaltung des LEP IV-Ziels 60 belegt. Dafür muss ein versiertes Fachbüro beauftragt werden.
Das juristische Verfahren vor dem OLG kann durch die Juristen des städtischen Rechtsamtes durchgeführt werden, wodurch die Beschäftigung externer Juristen verzichtbar wäre.
Direkt nach der Sommerpause sollen die städtischen Gremien darüber befinden und die Haushaltsmittel für die Gutachtenerstellung bewilligen. Über das Erheben der Normenkontrolle soll der Rat nach Vorlage des Gutachtens und Inkrafttreten des Bebauungsplans entscheiden.