Klage der Betreiberin eines Gnadenhofes gegen tierschutzrechtliche Anordnung erfolglos
Pressemitteilung Nr. 9/2026

Die Klägerin betrieb einen Gnadenhof, auf dem sie 61 Hunde verschiedener Rassen hielt. Das Veterinäramt des beklagten Landkreises Ahrweiler hatte die Hunde im Oktober 2023 bei einer Vor-Ort-Kontrolle in einem zum Teil sehr schlechten Pflegezustand vorgefunden und gravierende tierschutzrechtliche Mängel festgestellt. Daraufhin gab der Beklagte der Klägerin auf, ihren Hundebestand zu reduzieren und gestattete ihr nur noch, gleichzeitig maximal fünf Hunde zu halten.

Der hiergegen zunächst erhobene Eilantrag der Klägerin blieb vor dem Verwaltungsgericht Koblenz und dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erfolglos (s. Pressemitteilung des Gerichts Nr. 6/2024). Im Nachgang zum Eilverfahren vollzog der Beklagte die angeordnete Bestandsreduzierung und nahm der Klägerin 47 Hunde weg.

Die von der Klägerin hiernach erhobene Klage, mit welcher sie unter anderem die Aufhebung des eingeschränkten Tierhaltungs- und -betreuungsverbots begehrte, blieb erfolglos. Die tierschutzrechtliche Anordnung sei rechtmäßig erlassen worden, so die Koblenzer Richter. Die Klägerin habe den Vorgaben des Tierschutzgesetzes wiederholt und grob zuwidergehandelt und hierdurch den von ihr gehaltenen Tieren erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt. Der Beklagte sei angesichts dessen zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin – ohne Erlass der tierschutzrechtlichen Maßnahme – weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen werde. Die Klägerin habe nicht aneinander gewöhnte Hunde gemeinsam untergebracht, was zu zahlreichen Bissverletzungen geführt habe. Den entsprechenden amtstierärztlichen Feststellungen, die unter anderem erhebliche hygienische Mängel der Aufenthaltsbereiche sowie Pflegemängel der Hunde dokumentierten, sei die Klägerin auch im Klageverfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Es sei zudem gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ausgehe, dass die Klägerin ausgehend von einem Betreuungsbedarf von mindestens einer Stunde pro Hund maximal fünf Hunde gleichzeitig artgerecht halten könne. 

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 23. März 2026, 3 K 498/25.KO)

Die Entscheidung 3 K 498/25.KO kann hier abgerufen werden.