Pressemitteilung Nr. 8/2024
Die Stadt Zell hat keinen Anspruch darauf, die in der Weinbergsrolle unter der Bezeichnung „Schwarze Katz“ eingetragene Großlage in „Zeller Schwarze Katz“ umzubenennen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Hintergrund des Verfahrens ist eine Novellierung des Weinrechts. Bisher war es möglich, die aus der Großlage „Schwarze Katz“ stammenden Weine unter dem markenrechtlich geschützten Begriff „Zeller Schwarze Katz“ zu vermarkten. Künftig stehen dem Änderungen im Weinbezeichnungsrecht entgegen. Die ab dem Erntejahrgang 2026 rechtlich gebotene Bezeichnung lautet „Region Schwarze Katz“, welcher der Ortsname Zell voran- oder nachgestellt werden kann („Zell Region Schwarze Katz“ bzw. „Region Schwarze Katz Zell“). Deshalb beantragte die Klägerin beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau die Umbenennung der Großlage in „Zeller Schwarze Katz“. Nur so könne der jahrelang etablierte und dem Verbraucher bekannte Name „Zeller Schwarze Katz“ weiterhin verwendet werden. Andernfalls seien nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen für Weinerzeuger und Weinhandel zu befürchten.
Das beklagte Land lehnte den Antrag der Klägerin ab, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Namensänderung der Großlage nicht vorlägen.
Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Umbenennung der Großlage, so die Koblenzer Richter. Für eine Umbenennung müssten nach dem Weinlagengesetz wesentliche Veränderungen der Absatzstruktur die Umbenennung erfordern. Das sei jedoch nicht der Fall. Selbst wenn man bei einer verbraucherorientierten Sicht von wesentlichen Veränderungen der Absatzstruktur ausginge, erfordere dies keine Umbenennung der Großlage. Denn mit der Änderung des Weinrechts werde eine stärkere Herkunftsprofilierung deutscher Weine angestrebt (sog. romanisches Herkunftsprinzip). Für die Qualität und Bezeichnung deutscher Weine solle danach entscheidend sein, woher die Trauben stammten. Qualitäts- oder Prädikatsweine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung würden deshalb künftig in eine Herkunftspyramide unterteilt, die mit steigender Herkunftsstufe höhere Qualitätsanforderungen stelle (Gebiet, Region, Ort, Lage). Mit der Pflicht zur Bezeichnung einer Großlage als „Region“ werde deutlich gemacht, auf welcher Stufe dieser Herkunftspyramide das Erzeugnis einzuordnen sei. Hierdurch solle eine Irreführung des Verbrauchers über Herkunft und Qualität des Weines ausgeschlossen werden. Die von der Klägerin angestrebte Umbenennung der Großlage unterlaufe diesen mit der Weinreform vollzogenen Prinzipienwechsel zum romanischen Herkunftsmodell, weil im Falle der Umbenennung nicht mehr hinreichend deutlich werde, auf welcher Stufe der Herkunftspyramide der aus der Großlage stammende Wein einzuordnen sei.
Die Klägerin habe darüber hinaus einen Einbruch der Verkaufszahlen ab dem Jahr 2026 nicht hinreichend darlegen können; die angestellten Prognosen blieben rein spekulativ. Deshalb fehlte es auch dann an den Voraussetzungen für eine Namensänderung der Großlage, wenn man das Vorliegen einer wesentlichen Veränderung der Absatzstruktur nicht verbraucher-, sondern kennzahlorientiert auslegen wollte.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 5. März 2024, 5 K 734/23.KO)