Pressemitteilung Nr. 5/2026
Die von der Kreisverwaltung Bad Kreuznach angeordnete chirurgische Kastration zweier Katzen der Rasse „Canadian Sphynx“ ist rechtmäßig, weil hier ein Fall der Qualzucht wegen des Fehlens funktionsfähiger Tasthaare vorliegt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilrechtsschutzverfahren.

Die Antragstellerin betreibt eine Hobby-Zucht mit Katzen der Rasse „Canadian Sphynx“. Sie wendet sich mit ihrem Eilrechtsschutzantrag gegen die für sofort vollziehbar erklärte tierschutzrechtliche Anordnung der chirurgischen Kastration von zwei dieser Katzen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Anordnung sei zu Recht ergangen (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz Nr. 6/2026). Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück. Zur Begründung führte es aus:

§ 11b des Tierschutzgesetzes ermögliche es der zuständigen Behörde, das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anzuordnen, soweit züchterische Erkenntnisse erwarten ließen, dass als Folge der Zucht deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten (sog. Qualzucht). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, treffe dies bei den beiden Katzen der weitgehend haarlosen Rasse „Canadian Sphynx“ zu, die nicht über funktionsfähige Tasthaare – sog. Vibrissen – verfügten. Nach den Feststellungen der Amtstierärztin, die durch ein Gutachten vom 2. Juni 1999 des damaligen Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zum Verbot von Qualzüchtungen gestützt würden, dienten Tasthaare den Katzen vor allem zur Orientierung im Dunkeln, beim Fangen und Abtasten von Beute, Untersuchung von Gegenständen sowie zur Aufnahme sozialer Kontakte. Das Fehlen funktionsfähiger Vibrissen schränke das arttypische Verhalten der Katzen derart ein, dass dies zu andauerndem Leiden der Tiere führe und einen Schaden darstelle. Soweit die Antragstellerin erneut darauf verweise, der Antragsgegner habe erwägen müssen, eine chemische – revisibele – Kastrationsanordnung zu treffen, teile das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, dass die Anordnung einer chemischen Kastration aufgrund der temporären Wirkung keine gleich geeignete Maßnahme sei. Es bestehe auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung im Hinblick auf die hohe Bedeutung des in Art. 20a Grundgesetz verfassungsrechtlich verankerten Tierschutzes und die konkrete Gefahr weiterer Tierschutzverstöße.

Beschluss vom 13. April 2026, Aktenzeichen: 7 B 10250/26.OVG