Folgemitteilung zur Pressemitteilung vom 24.02.2026 – 2101 Js 14178/96 (vormals 2131 UJs 26352/94) –
Der 81-jährige Beschuldigte, dem zur Last gelegt wird, am 26.09.1994 in Koblenz die 24-jährige amerikanische Touristin Amy Lopez ermordet zu haben, befindet sich wegen des dringenden Tatverdachts eines heimtückischen und zur Befriedigung des Geschlechtstriebs begangenen Mordes zwischenzeitlich in Untersuchungshaft in einer Justizvollzugsanstalt in Rheinland-Pfalz. Ihm wird zur Last gelegt, seinerzeit die unterhalb der Festung Ehrenbreitstein zufällig mit ihm zusammengetroffene arg- und wehrlose junge Frau aus einer sexuellen Motivlage heraus vorsätzlich getötet zu haben.

Amy Lopez machte 1994 eine Europareise, die sie unter anderem nach Koblenz führte. Am Morgen des 26.09.1994 wollte sie die Festung Ehrenbreitstein besichtigen, fuhr mit dem Stadtbus auf die andere Rheinseite und wollte über den Fußweg im Steilhang zur Festung gelangen. Vermutlich zwischen 9 Uhr und 10 Uhr ist sie dort – höchstwahrscheinlich zufällig – auf den Täter getroffen. Tatort war das sog. General-von-Aster-Zimmer, ein damals frei zugängliches Gemäuer etwas unterhalb der oberen Festungsanlage.

Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen ist davon auszugehen, dass der Täter aus einer sexuellen Motivation heraus gehandelt hat. Das Opfer war im unteren Körperbereich vollständig entkleidet und - nach dem Ergebnis der seinerzeitigen pathologisch-forensischen Untersuchung - bei der Tat sexuell missbraucht worden. Das Opfer wurde stranguliert, mit einem Stein gegen den Kopf geschlagen und mit mehreren Messerstichen traktiert, die letztlich zum Tod führten.

Eine zur Aufklärung der Tat bei der Kriminaldirektion Koblenz eingerichtete Sonderkommission hatte in der Folgezeit mehrere hundert Spuren und eine Vielzahl an Personen überprüft. Bis zuletzt gelang es jedoch trotz intensiver und langjähriger Ermittlungen nicht, einen Tatverdächtigen zu identifizieren. Zuletzt wurde der Fall als so genannter „Cold Case“ in der Sendung Aktenzeichen XY am 17.09.2025 vorgestellt.

Die Ermittlungen führten nun nach über 30 Jahren zur Identifizierung und Festnahme des Beschuldigten, bei dem es sich um einen zuletzt im Raum Koblenz wohnhaften deutschen Staatsangehörigen handelt.

Maßgeblich für die Tataufklärung waren sehr aufwändige und zeitintensive nochmalige Untersuchungen der sichergestellten Kleidung des Opfers und der seinerzeit von den Kriminalbeamten zur Spurensicherung am Tatort und am Leichnam eingesetzten Klebefolien. Es wurden ca. 1600 Proben präpariert und mittels modernster Analysetechniken ausgewertet. Die Untersuchungen wurden auf Bitten der Kriminaldirektion Koblenz durch Experten des hessischen Landeskriminalamts im Wege der Amtshilfe durchgeführt.

Hierbei konnten aufgrund verbesserter kriminaltechnischer Untersuchungsmöglichkeiten an Hautschuppenfragmenten DNA-Spuren gesichert werden, die mutmaßlich vom Täter stammen mussten.

Daraufhin veranlasste das zuständige Fachkommissariat des Polizeipräsidiums Koblenz eine erneute Überprüfung aller seinerzeit im Verlauf der intensiven Ermittlungen angelegten über 200 Spurenakten. Im Zuge dessen wurde im Januar 2026 auch bei dem zur Tatzeit in der Nähe von Koblenz wohnhaften Beschuldigten auf freiwilliger Basis eine Speichelprobe für DNA-Untersuchung entnommen. Aufgrund einer Verurteilung des Beschuldigten wegen einer einschlägigen Sexualstraftat durch das Landgericht Koblenz im Jahr 1999 war dieser bereits damals in den Blick der Ermittlungsbehörden geraten. Mangels einer geeigneten DNA-Spur aus dem „Amy-Lopez-Fall“ konnte damals ein Zusammenhang zur Tat von 1994 noch nicht hergestellt werden.
Durch die nunmehr detektierte DNA-Spur aus dem Mordfall „Amy Lopez“ war erstmals ein Abgleich mit der DNA des Beschuldigten möglich. Dieser ergab bei einer Spur eine eindeutige Übereinstimmung.

Leitender Oberstaatsanwalt Mannweiler äußerte hierzu: „Die unermüdliche Ermittlungsarbeit der Koblenzer Polizei dürfte einen wesentlichen Schritt zur Tataufklärung erbracht haben. Der Fall sollte allen deutlich machen, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht ruhen, solange ein schweres Verbrechen unaufgeklärt ist. Solche Fälle werden nicht vergessen. Auch nach 32 Jahren nicht.“

Der Beschuldigte hat im Rahmen seiner Vorführung bei der Haftrichterin von seinem gesetzlichen Schweigerecht Gebrauch gemacht. Ihm wurde ein Verteidiger beigeordnet.

Die Ermittlungen dauern an.



Rechtliche Hinweise:
Wegen Mordes gemäß § 211 Absatz 2 StGB macht sich u.a. strafbar, wer einen Menschen heimtückisch zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs tötet.
Unabhängig von der Beweislage gilt im gesamten Ermittlungsverfahren weiterhin die Unschuldsvermutung. Beschuldigte gelten solange als unschuldig, solange sie nicht von einem Gericht verurteilt sind. Dies gilt auch im Falle der Anordnung der Untersuchungshaft. Wenn Untersuchungshaft angeordnet ist, besteht allerdings ein dringender Tatverdacht. Ein dringender Tatverdacht besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Wahrscheinlichkeit der Täterschaft des Beschuldigten groß ist.