Pressemitteilung Nr. 1/2026
Der Eilrechtsschutzantrag eines privaten Grundstückseigentümers gegen die Baugenehmigung für das Koblenzer Bauprojekt „Maiblick Living“ bleibt ohne Erfolg. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Beigeladene beabsichtigt, zwei Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 21 Wohneinheiten nebst zweigeschossiger Tiefgarage in Koblenz zu errichten. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 39 „Oberer Moselweißer Hang“. Die Stadt Koblenz genehmigte das Vorhaben. Ein Grundstückseigentümer erhob gegen die Baugenehmigung Widerspruch und beantragte zusätzlich beim Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Er berief sich darauf, das Vorhaben verstoße gegen nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplans sowie das Rücksichtnahmegebot.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilrechtsschutzantrag ab (vgl. Pressemitteilung Nr. 21/2025 des Verwaltungsgerichts Koblenz). Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des Antragstellers wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Zur Begründung führte es aus:
Es gehe ebenso wie das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung offen seien. Zunächst sei offen, ob der Antragsteller deshalb in eigenen Rechten verletzt sein könne, weil die Stadt Koblenz jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine ausdrückliche Befreiung von den als nicht nachbarschützend angesehenen Festsetzungen des Bebauungsplans zur Dachform, Geschossigkeit und Baugrenze ausgesprochen habe. Gegebenenfalls sei zu prüfen, ob die nunmehr mit Bescheid vom 9. Dezember 2025 ausgesprochene Befreiung von den vorgenannten Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen sei und es auf die Frage, welche rechtlichen Auswirkungen die zuvor fehlende Befreiungsentscheidung habe, nicht mehr ankomme. Außerdem könne im vorliegenden Eilverfahren keine abschließende Aussage dazu getroffen werden, ob der Umfang der Lärmimmissionen das dem Antragsteller zumutbare Maß überschreite. Nach Aktenlage sei derzeit offen, ob hier eine atypische Situation vorliege und das Grundstück des Antragstellers durch die 28 genehmigten Tiefgaragenplätze auf dem Anwesen der Beigeladenen einer unzumutbaren Lärmbelastung ausgesetzt sei. Die von der Beigeladenen in Auftrag gegebene Schalltechnische Untersuchung gehe zwar davon aus, dass die nach der TA-Lärm in einem reinen Wohngebiet einzuhaltenden Immissionsrichtwerte tagsüber und nachts nicht überschritten würden. Gegen die Richtigkeit des Gutachtens habe der Antragsteller aber eine Reihe von Einwendungen erhoben, die sich im Eilverfahren nicht umfassend klären ließen.
Seien die Erfolgsaussichten des Widerspruchs mithin offen, so falle die gebotene Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Für einen Vorrang des Vollzugsinteresses – also des öffentlichen Interesses sowie des Interesses der Beigeladenen, von der noch nicht bestandskräftigen Baugenehmigung Gebrauch machen zu können – lasse sich vorliegend hinsichtlich der geltend gemachten Lärmimmissionen zunächst die Erwägung anführen, dass es sich vorliegend um ein im Bau befindliches, später wohnlich zu nutzendes Großprojekt handele, bei dem ein Baustopp im Hinblick auf eine verzögerte Inbetriebnahme sowie mit Blick auf Baustellensicherungsmaßnahmen über einen längeren Zeitraum erhebliche finanzielle Belastungen mit sich bringen könne. Insbesondere spreche aber nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung eine doch größere Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragsgegnerin – wenn die Beigeladene nicht schon im Hauptsacheverfahren ein neues oder ergänzendes Gutachten vorlege, das die Ergebnisse der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung bestätige, – jedenfalls durch die Anordnung baulicher Ergänzungen oder weitere nutzungsbezogene Einschränkungen die Vorgaben des Rücksichtnahmegebots sicherstellen werde.
Beschluss vom 15. Januar 2026, Aktenzeichen: 1 B 11499/25.OVG


