Folgemitteilung - 2060 Js 8198/24 -
Die Staatsanwaltschaft hat die Ermittlungen im Zusammenhang mit dem tödlichen Unfall am 06.08.2022 im Wild- und Freizeitpark Klotten, bei der eine 57jährige Frau bei einer Achterbahnfahrt aus dem Wagen gehoben, ca. 8 m tief gestürzt und tödlich verletzt wurde, gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt.
Ein hinreichender Tatverdacht für eine fahrlässige Tötung gegen eine konkrete Person konnte nach den umfangreichen Ermittlungen nicht festgestellt werden. Nach dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens war die Anlage zum Zeitpunkt des Unfalls ordnungsgemäß gewartet und geprüft. Technische Mängel konnte der Sachverständige nicht feststellen.
Die Ermittlungen haben ergeben, dass der Sicherheitsbügel am Unfalltage durch die Geschädigte selbst geschlossen wurde. Die durch den Sachverständigen durchgeführte Unfallrekonstruktion hat gezeigt, dass aufgrund des Körperbaus der Geschädigten und der an der Unfallstelle wirkenden Flieh- und Beschleunigungskräfte der Körper offenbar trotz geschlossenem Sicherheitsbügel aus dem Wagen gehoben wurde. Dies war weder für den Parkbetreiber noch für das Aufsichtspersonal an der Bahn subjektiv vorhersehbar.
Nach Bekanntwerden der Erkenntnisse des Gutachters wurden die zuständigen Aufsichtsbehörden zeitnah vom Ergebnis unterrichtet, so dass von dort entsprechende Vorkehrungen getroffen werden konnten, um sicherzustellen, dass sich Vergleichbares nicht wiederholen kann.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist von einem tragischen Unglücksfall auszugehen.
Rechtliche Hinweise:
Fahrlässig handelt bei einer fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB), wer eine objektive Sorgfaltspflichtwidrigkeit begeht, die er nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten hätte erkennen und vermeiden können. Ein strafbares fahrlässiges Handeln liegt aber nur dann vor, wenn gerade diese Sorgfaltspflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar den tatbestandlichen Erfolg - also den Schaden - herbeigeführt hat.
gez. Mannweiler
Leitender Oberstaatsanwalt