Pressemitteilung Nr. 4/2024
Eine Plakatanschlagtafel an der B 42 in Urbar darf ohne Ausnahmegenehmigung des Landesbetriebs Mobilität errichtet werden. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Die Klägerin, ein Unternehmen der Werbebranche, möchte eine beleuchtete Plakatwerbeanlage am südlichen Ortsrand Urbars mit einem Abstand von weniger als 20 Meter zur B 42 errichten und beantragte bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eine Baugenehmigung. Der in diesem Verfahren beteiligte Landesbetrieb Mobilität lehnte eine Ausnahmegenehmigung mit der Erwägung ab, die Werbeanlage stehe außerhalb des Bereichs, der von der Ortsdurchfahrt der B 42 erschlossen werde und sei deswegen genehmigungsbedürftig. Ein Grund für eine Ausnahme von dem Verbot, die Werbeanlage innerhalb eines Abstands von 20 Meter zur Straße zu errichten, bestehe nicht. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage.

Die Klage hatte Erfolg. Die umstrittene Werbeanlage, so die Koblenzer Richter, unterliege nicht dem fernstraßenrechtlichen Anbauverbot. Dieses erfasse nur Anlagen, die außerhalb des Erschließungsbereichs der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße aufgestellt werden sollen. Ein solcher Sachverhalt sei hier nicht gegeben. Aus Richtung Koblenz-Ehrenbreitstein ende die freie Strecke an der Kreuzung B 42/Hauptstraße. Für diese Bewertung spreche, dass die B 42 im fraglichen Bereich einspurig verlaufe, an beiden Seiten über einen Gehweg verfüge und sich in Richtung Ehrenbreitstein an den geplanten Standort noch eine Bushaltestelle mit Haltebucht anschließe. Zudem regelten Ampeln dort den Verkehr. All diese Umstände ließen nur den Schluss zu, dass der Standort der Werbeanlage innerhalb der durch die B 42 erschlossenen Ortslage von Urbar liege. Gelte mithin hier kein Anbauverbot, sei für die geplante Werbeanlage auch keine fernstraßenrechtliche Ausnahmegenehmigung notwendig.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 30. Januar 2024, 1 K 625/23.KO)

Die Entscheidung 1 K 625/23.KO kann hier abgerufen werden.