Folgemitteilung zur Erstmitteilung vom 27.12.2023 – 2070 Js 81801/23
Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat gegen einen 34-jährigen italienischen Staatsangehörigen Anklage zum Schwurgericht des Landgerichts in Koblenz erhoben.
In der kürzlich zugestellten Anklageschrift wird dem Angeschuldigten vorgeworfen, am 22.12.2023 seine frühere Lebensgefährtin, eine 48 Jahre alt gewordene Deutsche, in der gemeinsamen Wohnung in Neuwied heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen getötet zu haben (Mord).
Nach dem Inhalt der Anklageschrift hatte die Verstorbene die gut drei Jahre andauernde Beziehung mit dem Angeschuldigten im Sommer des Jahres 2023 beendet, diesem aber erlaubt, zunächst weiter in der gemeinsamen Wohnung zu verbleiben. Der Angeschuldigte habe die Trennung allerdings nicht akzeptiert und die Verstorbene unter Druck gesetzt, keine neue Beziehung einzugehen. Als der Angeschuldigte den Verdacht schöpfte, die Verstorbene könnte einen neuen Partner haben, habe er beschlossen, ihr das Leben zu nehmen.
In Umsetzung dieses Tatentschlusses habe er seine Lebensgefährtin am 22.12.2023 von hinten angegriffen und ihr mindestens fünf Mal mit einem Hammer derart massiv gegen den Hinterkopf geschlagen, dass diese zu Boden ging. Anschließend habe er der Geschädigten mit einem Küchenmesser mehrere Stiche in den Rücken und einen Schnitt an der Kehle zugefügt. Der Tod der Geschädigten soll hierdurch unmittelbar eingetreten sein.
Die Staatsanwaltschaft bewertet die Handlungen des Angeschuldigten als Mord (§ 211 Abs. 2 StGB).
Der Angeschuldigte befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft.
Das Landgericht hat nunmehr über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Fortdauer der Untersuchungshaft zu entscheiden. Termin zur Hauptverhandlung ist daher noch nicht bestimmt. Bitte wenden Sie sich wegen des Fortgangs des gerichtlichen Verfahrens an die nunmehr zuständige Pressestelle des Landgerichts Koblenz.
Rechtliche Hinweise:
Wegen Mordes gemäß § 211 Abs. 2 StGB macht sich u.a. strafbar, wer einen Menschen grausam oder aus sonst niedrigen Beweggründen tötet. Das Gesetz sieht hierfür eine lebenslange Freiheitsstrafe vor.
Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage, wenn sie aufgrund der Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Allein mit der Erhebung einer Anklage ist weder ein Schuldspruch noch eine Vorverurteilung des Angeschuldigten verbunden. Für den Angeschuldigten gilt daher ebenfalls weiterhin in vollem Umfang die Unschuldsvermutung.
gez. Mannweiler, Leitender Oberstaatsanwalt