Pressemitteilung Nr. 6/2024
Die Betreiberin eines Gnadenhofes für Hunde muss ihren Bestand wegen erheblicher tierschutzrechtlicher Verstöße reduzieren. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Eilverfahren.
Die Antragstellerin betreibt einen Gnadenhof, auf dem sie 61 Hunde verschiedener Rassen hält. Das Veterinäramt des Landkreises Ahrweiler hatte die Hunde im Oktober 2023 bei einer Vor-Ort-Kontrolle in einem zum Teil sehr schlechten Pflegezustand vorgefunden und gravierende tierschutzrechtliche Mängel festgestellt. Daraufhin gab die Kreisverwaltung der Antragstellerin unter Sofortvollzug auf, ihren Hundebestand zu reduzieren und gestattete ihr nur noch, gleichzeitig maximal fünf Hunde zu halten.
Der dagegen gerichtete Eilantrag an das Verwaltungsgericht Koblenz blieb ohne Erfolg. Die tierschutzrechtlichen Anordnungen seien zu Recht ergangen, so die Koblenzer Richter. Entgegen den tierschutzrechtlichen Vorgaben habe die Antragstellerin die nicht aneinander gewöhnten Hunde gemeinsam untergebracht. Zudem seien die Hunde in einem sehr schlechten Zustand gewesen. Dagegen könne die Antragstellerin nicht einwenden, der Zustand von Hunden auf einem Gnadenhof entspreche naturgemäß nicht dem gesunder „Durchschnittshunde“. Gerade ältere, kranke und traumatisierte Hunde, wie sie gewöhnlich auf einem Gnadenhof lebten, bedürften einer besonders intensiven Betreuung und Pflege, welche die Antragstellerin bei der derzeitigen Anzahl gehaltener Hunde nicht zu leisten in der Lage sei. Da die Antragstellerin entgegen ihren Erklärungen in der Vergangenheit und trotz des schlechten Zustandes der Tiere immer weitere Hunde aufgenommen habe, sei auch in Zukunft von tierschutzrechtlichen Zuwiderhandlungen auszugehen. Die Bestandsreduzierung auf maximal fünf gleichzeitig gehaltene Hunde sei erforderlich, um als Einzelperson eine artgerechte Tierhaltung sicher gewährleisten zu können.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde zu.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 26. Februar 2024, 3 L 1074/23.KO)