Pressemitteilung Nr. 23/2026
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den Eilantrag eines Eventunternehmens gegen die sofortige Untersagung bestimmter Veranstaltungen im Botanischen Garten Schlosspark Bieberstein sowie der Vermietung eines Teils des Geländes zu diesem Zweck abgelehnt.

Die Antragstellerin stellt das betroffene Grundstück einschließlich des dortigen Eingangsgebäudes gegen Entgelt als Hochzeits- und Eventlocation zur Verfügung.

Mit Bescheid aus Juli 2026 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin nach Anwohnerbeschwerden über Lärmbelästigungen die Nutzung des Grundstücks zur Durchführung von Veranstaltungen wie z. B. Hochzeiten, Familienfeiern und vergleichbaren Festen sowie die Überlassung des Grundstücks für diesen Zweck; die übrigen Teile des Parks sind nicht von der Untersagung umfasst. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und stellte einen gerichtlichen Eilantrag.

Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Die Nutzungsuntersagung sei bei summarischer Prüfung rechtmäßig und verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, so die Koblenzer Richter. Insbesondere leide sie nicht an einem Bestimmtheitsmangel, da sich aus ihr zweifelsfrei ergebe, welche Nutzungen die Antragstellerin zu unterlassen habe. Die gewerbliche Nutzung bzw. Gebrauchsüberlassung des Grundstücks nebst Eingangsgebäude als Ausrichtungsort für private Veranstaltungen sei formell illegal, denn sie stelle eine genehmigungsbedürftige, aber nicht genehmigte Nutzungsänderung dar. Die untersagte Nutzung werde von Baugenehmigungen aus den Jahren 2014 und 2017 nicht erfasst. Der Sache nach sei die Nutzung als Veranstaltungsort eine gänzlich andere Nutzung als der Betrieb eines Eingangsgebäudes für einen botanischen Garten. Daher stelle sich die Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit neu. Darüber hinaus würden Belange des Immissionsschutzes berührt und die Frage nach der Nachbarrechtskonformität neu aufgeworfen. Die Nutzungsuntersagung sei zudem frei von Ermessensfehlern; insbesondere sei die untersagte Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Dies gelte bereits mit Blick auf die im Rahmen des initiierten Baugenehmigungsverfahrens zu prüfende und zu bewältigende Immissionssituation. Darüber hinaus spreche einiges dafür, dass die untersagte Nutzung nicht genehmigungsfähig sei, da sie den Festsetzungen des im April 2014 beschlossenen Bebauungsplanes „Erlebnispark und Kulturgarten Hahnstätten“ widersprechen dürfte.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erheben.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 2. September 2026, 4 L 862/26.KO)

Die Entscheidung 4 L 862/26.KO kann hier abgerufen werden.