Klagen zweier Ahr-Gemeinden abgewiesen
Pressemitteilung Nr. 26/2025
Die zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Regelungen zum kommunalen Finanzausgleich im Landesfinanzausgleichsgesetz sowie die Regelungen im Haushaltsgesetz 2023/2024 mit den Haushaltsansätzen 2023/2024 sind verfassungskonforme Rechtsgrundlagen für die Festsetzungen der Zuweisungen des Landes Rheinland-Pfalz an die kommunalen Gebietskörperschaften im Jahr 2023. Die auf dieser Grundlage erlassenen Zuweisungsbescheide sind rechtmäßig. Dies ergibt sich aus zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Geklagt hatten unter anderem zwei Kommunen der Verbandsgemeinde Adenau, die Ortsgemeinden Quiddelbach und Schuld. Sie hatten unter dem 31. Oktober 2023 jeweils ihre Festsetzungsbescheide betreffend ihre Zuwendungen des Landes Rheinland-Pfalz im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs erhalten. Hiermit waren sie nicht einverstanden und machten geltend, die den Zuweisungen zugrundeliegenden Neuregelungen des kommunalen Finanzausgleichs entsprächen nicht den Vorgaben, die aufgrund eines Urteils des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 16. Dezember 2020 (Az.: VGH N 12/19) bis zum 1. Januar 2023 umzusetzen gewesen seien. Das Land habe bei der Ausgestaltung insbesondere die langjährige desolate Finanzlage der Kommunen durch Unterfinanzierung nicht hinreichend berücksichtigt. Auch die neuen Regelungen verletzten ihre Finanzhoheit und damit auch ihr verfassungsrechtlich verbrieftes Selbstverwaltungsrecht.
Die Klagen hatten keinen Erfolg. Die Neuregelungen, so die Koblenzer Richter, erfüllten die verfassungsrechtlichen Vorgaben, die der Verfassungsgerichtshof aufgestellt habe. Hierdurch werde eine angemessene finanzielle Ausstattung der kommunalen Gebietskörperschaften in Rheinland-Pfalz gewährleistet.
Die getroffenen Regelungen überschritten den gesetzgeberischen Einschätzungsspielraum nicht. Der Gesetzgeber habe seine Erwägungen in den umfangreichen Gesetzesmaterialen nachvollziehbar und hinreichend dargelegt. Er habe durchweg vertretbare Ausgestaltungen gewählt, die weder die besondere Struktur der Ortsgemeinden willkürlich missachteten, noch die Ortsgemeinden unverhältnismäßig benachteiligten. Denn das Land sei im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs nur verpflichtet, die erforderlichen Mittel bereitzustellen, wobei es auch eine größtmögliche Kraftanstrengung der Kommunen bei der Ausschöpfung eigener Einnahmepotenziale fordern dürfe. Eine Vollfinanzierung aller Aufgaben sei nicht zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund sei es vom Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt, dass eine Angemessenheitsprüfung der Finanzbedarfe der Kommunen außerhalb der freiwilligen Aufgabenerfüllung im Gesetz vorgesehen und die Nivellierungssätze für die gemeindlichen Steuern angehoben worden seien. Die einheitliche Anhebung der Nivellierungssätze für alle Gebietskörperschaften zum 1. Januar 2023 verstoße dabei weder gegen das Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung noch gegen das Rückwirkungsverbot. Eine Sonderregelung für flutbetroffene Gemeinden wie die Ortsgemeinde Schuld sei im Rahmen des Landesfinanzausgleichsgesetzes nicht notwendig; deren finanzieller Notlage könne durch Maßnahmen außerhalb des allgemeinen Finanzausgleichs in hinreichendem Maße begegnet werden. Da auch die vom Gesetzgeber gewählte Ausgestaltung zur Ermittlung der Verteilungssymmetrie der Finanzausstattung zwischen dem Land und den Kommunen vertretbar sei, seien die neuen Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes verfassungsgemäß.
Die Höhe der Finanzausgleichsmasse im Landeshaushalt 2023 sei ebenfalls nicht rechtswidrig festgesetzt worden. Dies gelte insbesondere für die Fortschreibung der Bedarfe für 2023 mithilfe von Werten verschiedener Indizes, bspw. des Inflationsindexes. Dabei habe der Gesetzgeber nicht die tagesaktuellen Werte zum Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses zugrunde legen müssen. Die Heranziehung der Daten aus dem Monat Mai 2022 sei nicht willkürlich erfolgt, da auch die Deckungsmittel mit den Werten aus der regionalen Steuerschätzung aus Mai 2022 fortgeschrieben worden seien. Die Anwendung eines einheitlichen Stichmonats entspreche dem Gebot der Folgerichtigkeit und sei systemgerecht.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteile aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. November 2025, 1 K 1216/24.KO und 1 K 1219/24.KO)


