Pressemitteilung Nr. 24/2026
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Unternehmens gegen die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für den Betrieb einer Werbeanlage im Gebiet der Stadt Koblenz abgewiesen.

Die beklagte Stadt führte im Jahr 2022 ein europaweites Vergabeverfahren für die Außenwerbung im Stadtgebiet durch. In dem der Ausschreibung zugrunde liegenden Werbekonzept wies die Beklagte darauf hin, dass zusätzlich zu dem vertraglich vereinbarten Entgelt Sondernutzungsgebühren erhoben würden und kommunizierte im Vergabeverfahren außerdem, die Sondernutzungsgebühren müssten in das jeweilige Angebot der Bieter einkalkuliert werden. Die Klägerin ging nach eigener rechtlicher Prüfung bei der Abgabe des Angebots gleichwohl davon aus, keine Sondernutzungsgebühren zahlen zu müssen. Sie gab das höchste Gebot ab und erhielt in der Folge den Zuschlag. 

Im November 2022 schloss die Beklagte mit der Klägerin einen Gestattungsvertrag, demzufolge der Klägerin das alleinige Werberecht auf öffentlichen Straßen bzw. öffentlichen Flächen der Beklagten, in Wartehallen der Koblenzer Verkehrsbetriebe GmbH und auf der Fläche des Zentralen Omnibusbahnhofs am Hauptbahnhof zusteht. Im Gegenzug verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung einer Pacht. Des Weiteren wurde vereinbart, dass Sondernutzungsgenehmigungen nicht Gegenstand des Vertrags und etwaige Gebühren bzw. Kosten für die erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse von der Klägerin gesondert zu tragen seien. 

Mit Bescheid aus Oktober 2024 setzte die Beklagte auf Grundlage der maßgeblichen Sondernutzungsgebührensatzung gegenüber der Klägerin Sondernutzungsgebühren für die Beanspruchung öffentlichen Verkehrsraumes durch Nutzung einer Werbeträgervorhaltung fest.

Die hiergegen nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Die Sondernutzungsgebührensatzung der Beklagten begegne keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, so die Koblenzer Richter. Sie verstoße weder gegen das Äquivalenzprinzip noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Insbesondere sei die Nichtanrechnung der von der Klägerin zu zahlenden Pacht auf die Sondernutzungsgebühren nicht zu beanstanden. Die hieraus resultierende wirtschaftliche Belastung der Klägerin beruhe nicht auf der in der Sondernutzungsgebührensatzung geregelten Gebührenhöhe. Vielmehr sei die Klägerin ein unternehmerisches Risiko eingegangen, indem sie trotz der Ausgestaltung des Gestattungsvertrags und der Umstände des Vergabeverfahrens davon ausgegangen sei, keine Sondernutzungsgebühren zahlen zu müssen. Dies habe keine Auswirkungen auf die Vereinbarkeit der Sondernutzungsgebührensatzung mit höherrangigem Recht. 

Der auf Grundlage der wirksamen Satzung ergangene Gebührenbescheid sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Gebührenfreiheit lägen nicht vor, insbesondere regele der Gestattungsvertrag die Sondernutzung nicht. Bei dem Gestattungsvertrag handele es sich schon nicht um einen öffentlich-rechtlichen, sondern um einen zivilrechtlichen Vertrag, der von den Vertragsparteien auch so bezeichnet worden sei. Es sei zudem ausdrücklich geregelt worden, dass mit diesem keine öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, insbesondere keine Sondernutzungserlaubnisse, einhergingen. Den Vertragsparteien sei angesichts der eindeutigen vertraglichen Bestimmungen bekannt gewesen, dass die Ausübung der vertraglich übertragenen exklusiven Vermarktungsrechte jeweils eine Sondernutzung darstelle, für die eine Gebühr fällig werde.

Gegen die Entscheidung wurde Rechtsmittel zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 12. August 2026, 2 K 676/25.KO)

Die Entscheidung 2 K 676/25.KO kann hier abgerufen werden.