Ermittlungsverfahren gegen kommunale Amtsträger wegen Untreue in besonders schweren Fällen 
– Staatsanwaltschaft hat Anklagen erhoben - 2050 Js 82496/23 und 2050 Js 35081/23
In einem Ermittlungskomplex wegen Untreuehandlungen in einer Verbandsgemeindeverwaltung im nördlichen Rheinland-Pfalz hat die Staatsanwaltschaft Koblenz nach umfangreichen Ermittlungen zwei Anklagen erhoben. 
Darin legt sie sowohl dem ehemaligen Verbandsbürgermeister als auch einem zwischenzeitlich suspendierten leitenden Beamten der Verbandsgemeinde Untreue im besonders schweren Fall zur Last.
1.
Gegen den früheren Verbandsbürgermeister wurde Anklage zum Amtsgericht – Schöffengericht – in Betzdorf erhoben (Aktenzeichen 2050 Js 82496/23). Er soll einem Beamten der Verbandsgemeinde über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren zwischen 2017 und 2022 bewusst und gewollt keine Arbeitsaufgaben zugewiesen haben und soll dabei gewusst haben, dass der Beamte leistungsfähig war und seine vollen Beamtenbezüge erhielt.

Offiziell war der Beamte einer unmittelbar dem Bürgermeister unterstellten „Stabstelle“ zugeordnet und angeblich im „Homeoffice“ tätig. Tatsächlich soll der Angeschuldigte ihm allerdings keinerlei Arbeitsaufträge zugewiesen und ihm auch keine für die Arbeit erforderliche digitale Infrastruktur zur Verfügung gestellt haben. Nachdem insbesondere die Kommunalaufsicht auf den Sachverhalt aufmerksam geworden war, wurde der betreffende Mitarbeiter im August 2022 wieder in die Arbeitsabläufe der Kommunalverwaltung integriert.

In rechtlicher Hinsicht wirft der Fall die interessante Frage nach der vermögensrechtlichen Bewertung der Arbeitskraft eines Beamten auf. Die Staatsanwaltschaft, die in der Anklageschrift unterschiedliche Arten der Schadensbemessung dargestellt hat, hat den Schaden anhand der im Tatzeitraum an den Beamten ausbezahlten Besoldung in Höhe von 350.000,- Euro bemessen. Aufgrund der in der Anklage angenommenen Schadenshöhe und der Stellung des Angeschuldigten als Amtsträger geht die Anklageschrift von Untreue im besonders schweren Fall aus.

Der Angeschuldigte hat zum Tatvorwurf bislang keine Angaben gemacht. Sein Verteidiger hat jedoch angekündigt, zu gegebener Zeit den Vorwürfen entgegenzutreten.


2.
Darüber hinaus wurde ein leitender Beamter derselben Verbandsgemeinde wegen Untreue – wiederum im besonders schweren Fall – angeklagt. Die Staatsanwaltschaft hat diese zweite Anklage an das Amtsgericht – Wirtschaftsschöffengericht – in Koblenz adressiert, weil zur Beurteilung dieser Untreuevorwürfe besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens, namentlich der Buchführung, erforderlich sind (Aktenzeichen 2050 Js 35081/23). Der Angeschuldigte war im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH tätig, an der neben seiner „eigenen“ Verbandsgemeinde eine weitere Verbandsgemeinde beteiligt war. Im Kern besteht der Tatvorwurf darin, dass der Angeschuldigte als Geschäftsführer der GmbH vier e-Fahrzeuge angeschafft haben soll, die für Zwecke der GmbH überhaupt nicht benötigt wurden, und er diese im Anschluss „seiner“ Verbandsgemeinde kostenlos zur Nutzung überlassen hat, ohne dass es über diesen Vorgang einen schriftlichen Vertrag oder Rechnungen gab und auch ohne dass der angeschuldigte Geschäftsführer eine entsprechende Forderung gegen die Kommune in der Buchhaltung der Gesellschaft verbuchte. Der Vorgang wurde erst nach dem Ausscheiden des Angeschuldigten aus der Geschäftsführung der GmbH nachträglich verbucht und abgerechnet, mit der Folge, dass zum Nachteil der GmbH zwischen Dezember 2021 und September 2023 die Gefahr eines Forderungsausfalls in Höhe von ca. 58.000 Euro bestand.

Darüber hinaus wird dem leitenden Beamten vorgeworfen, zwischen 2019 und 2021 pflichtwidrig Teile seines Geschäftsführergehalts in Höhe von insgesamt ca. 15.000 Euro nicht an seinen Dienstherrn, die Verbandsgemeinde, abgeliefert zu haben. Hierzu wäre er aber, wie ihm aufgrund bereits vorausgegangener Rügen des Landesrechnungshofs bekannt gewesen sein musste, nach der Nebentätigkeitsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz jeweils bis zum 31. März des Folgejahres verpflichtet gewesen. 
Allerdings hat der Beamte noch vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens die abzuführenden Nebentätigkeitsvergütungen zurückgezahlt.

Der Angeschuldigte hat durch seinen Verteidiger vortragen lassen, dass in beiden ihm zur Last gelegten Sachverhalten keine Gefahr eines Vermögensverlustes bestanden habe. Die Fahrzeugkosten hätten bei Fahrzeugrückgabe abgerechnet werden können und sollen. Hinsichtlich der abzuführenden Nebentätigkeitsvergütungen habe er auf die Einrede der Verjährung verzichtet.


3.
Im Verlauf der Ermittlungen war auch der Verdacht weiterer Straftaten der beiden Angeschuldigten untersucht worden. Dieser hat sich nicht erhärtet, so dass die Ermittlungsverfahren gegen die beiden Angeschuldigten insoweit gem. § 170 Absatz 2 Strafprozessordnung mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurden. Dies betrifft vor allem den Verdacht des Subventionsbetrugs gegen den leitenden Beamten im Zusammenhang mit der Beantragung von Fördermitteln für die e-Fahrzeuge und der Untreue gegen den Bürgermeister im Zusammenhang mit der unterlassenen Einforderung der Nebentätigkeitsvergütungen.



Rechtliche Hinweise:

Wegen Untreue gemäß § 266 StGB macht sich strafbar, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt.
Das Delikt ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.

Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage, wenn sie aufgrund der Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Verurteilung der Angeschuldigten wahrscheinlicher als ihr Freispruch ist. Allein mit der Erhebung einer Anklage ist weder ein Schuldspruch noch eine Vorverurteilung der Betroffenen verbunden.

Die Amtsgerichte in Betzdorf und Koblenz müssen nun zunächst darüber entscheiden, ob sie jeweils die Eröffnung des Hauptverfahrens beschließen und sodann einen Termin zur Hauptverhandlung bestimmen. Für die Angeschuldigten gilt daher weiterhin bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung in vollem Umfang die Unschuldsvermutung.