Pressemitteilung Nr. 27/2025
Die Einrichtung einer probeweisen Einbahnstraßenregelung für die Ortsdurchfahrt in Kaifenheim, welche die A 48 mit dem Moseltal verbindet, ist voraussichtlich rechtswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und ordnete die aufschiebende Wirkung des hiergegen gerichteten Widerspruchs eines Anwohners sowie die Wiederherstellung der vorherigen Verkehrslage an.
Die – seit Anfang Oktober 2025 umgesetzte – verkehrsrechtliche Verfügung der Verbandsgemeinde Kaisersesch sieht für die Dauer einer einjährigen Testphase für die Ortsdurchfahrt eine Einbahnstraßenregelung sowie – für den Verkehr aus der Gegenrichtung – die Einrichtung einer Umleitungsstrecke vor, die durch ein Wohngebiet führt.
Hiergegen wandte sich ein von der Umleitungsstrecke betroffener Anwohner mit Widerspruch und gerichtlichem Eilantrag. Zur Begründung verwies er auf die mit der Umleitung einhergehende Zunahme der Verkehrsbelastung, welche dem Charakter des Wohngebiets widerspreche.
Sein Eilantrag hatte Erfolg. Die verkehrsrechtliche Anordnung zur Erprobung der geplanten verkehrsrechtlichen Maßnahme sei ermessensfehlerhaft erlassen worden, so die Koblenzer Richter.
Zwar liege die erforderliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs als Voraussetzung für die straßenverkehrsrechtliche Anordnung vor, weil durch die bestehenden beengten Straßenverhältnisse auf der L 109 kein gefahrloser Begegnungsverkehr etwa von Schwerlast- oder touristischem Verkehr möglich sei. Jedoch seien die Belange der von der Umleitungsstrecke betroffenen Anwohner nicht erkennbar in die Erwägungen der Behörde eingestellt worden.
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 12. Dezember 2025, 2 L 1146/25.KO)


