Fehlendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse für Klagen gegen Hubschrauber- und Drohnenspritzungen im Jahr 2024
Pressemitteilung Nr. 23/2025
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klagen von zwei anerkannten Umweltvereinigungen gegen durch Zeitablauf erledigte Genehmigungen für Hubschrauber- und Drohnenspritzungen im Steillagenweinbau an der Mosel als unzulässig abgewiesen.

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion hatte im Frühjahr 2024 für die Spritzsaison 2024 bis zum 30. September 2024 befristete Genehmigungen für Hubschrauber- und Drohnenspritzungen im Steillagenweinbau an der Mosel erlassen. Dagegen erhoben die Klägerinnen im Dezember 2024 Klage, mit der sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der inzwischen abgelaufenen Genehmigungen begehrten. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen an, der schlechte Erhaltungszustand des Mosel-Apollofalters sei auch auf die Luftanwendung von Fungiziden zurückzuführen.

Die Klagen hatten keinen Erfolg. Die Spritzgenehmigungen hätten sich durch Fristablauf erledigt. Die dagegen erhobenen Klagen seien, so die Koblenzer Richter, mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses bereits unzulässig. Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes sei hier weder unter dem Gesichtspunkt des Rehabilitationsinteresses noch der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses gegeben. Ferner bestehe keine konkrete Wiederholungsgefahr. Aufgrund einer Änderung der tatsächlichen Gegebenheiten sei nicht davon auszugehen, dass der Beklagte zukünftig im Wesentlichen vergleichbare Genehmigungen erteile. Hierfür sprächen schon die für die Spritzsaison 2025 erteilten Genehmigungen, in denen der Beklagte erhebliche inhaltliche Veränderungen gegenüber den Genehmigungen im Jahr 2024 vorgenommen habe. Ebenso wenig liege ein qualifizierter Grundrechtseingriff als Voraussetzung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses in den Fällen sich typischerweise kurzfristig erledigender Maßnahmen vor. Die Klägerinnen seien nicht Adressaten der angefochtenen Bescheide und nicht in Grundrechten betroffen. Ihr Verbandsklagerecht gebiete keinen Verzicht auf das Erfordernis eines qualifizierten Grundrechtseingriffs. Schließlich sei eine Differenzierung danach, ob ein unmittelbarer und schwerwiegender Eingriff in Grundrechte vorliege oder nicht, mit EU-Recht vereinbar.

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteile vom 16. Oktober 2025, 4 K 1355/24.KO und 4 K 619/25.KO)

Die Entscheidung 4 K 1355/24.KO kann hier abgerufen werden.

Die Entscheidung 4 K 619/25.KO kann hier abgerufen werden.