Pressemitteilung Nr. 6/2025
Die zum 1. Mai 2023 in Kraft getretene Sperrgebietsverordnung der Stadt Trier, mit der die Straßenprostitution grundsätzlich im gesamten Stadtgebiet verboten und lediglich in einem bestimmten Teilbereich zugelassen wird, ist rechtmäßig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.Nach dem Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (Art. 297 EGStGB) kann zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstands die Straßenprostitution im ganzen Gebiet oder in Teilen des Gebiets einer Gemeinde – unabhängig von der Zahl ihrer Einwohner – durch Rechtsverordnung verboten werden.
Gestützt auf diese gesetzliche Grundlage erließ die Stadt Trier zum 1. Mai 2023 eine Sperrgebietsverordnung, die die Straßenprostitution im gesamten Stadtgebiet verbietet mit Ausnahme der Bitburger Straße (außerhalb der Wohnbebauung) und der Gottbillstraße (von Höhe Hausnummer 22 bis Höhe Hausnummer 11) in der Zeit von 20:00 bis 04:00 Uhr. Die zuvor geltende Sperrgebietsverordnung der Stadt Trier sah ebenfalls ein grundsätzliches Verbot der Straßenprostitution im gesamten Stadtgebiet vor, allerdings mit Toleranzzonen in der Bitburger Straße und der Ruwerer Straße (zwischen 22:00 und 04:00 Uhr).
Die Antragstellerin, die Eigentümerin mehrerer Grundstücke an der Gottbillstraße ist, machte mit ihrem Normenkontrollantrag geltend, die Sperrgebietsverordnung sei unwirksam, weil es für die örtliche Verlegung der Straßenprostitution in die Gottbillstraße keine Gründe des Jugendschutzes und des öffentlichen Anstandes gebe. Außerdem habe die Stadt die zu berücksichtigenden Belange fehlerhaft gewichtet. Im Gegensatz zu den Grundstückseigentümern hätten die Prostituierten keine verfassungsrechtlich begründbare Rechtsposition. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Normenkontrollantrag ab.
Die angegriffene Sperrgebietsverordnung sei rechtmäßig. Die Entscheidung der Stadt, die Straßenprostitution in Trier grundsätzlich zu untersagen und diese in den in der Sperrgebietsverordnung genannten Zonen zuzulassen, sei nicht zu beanstanden. Ein vollständiges Verbot der Straßenprostitution müsse aufgrund der durch Art. 12 Grundgesetz geschützten Berufsfreiheit der Prostituierten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Dies sei nicht der Fall, wenn nach den örtlichen Verhältnissen – wie hier – ein räumlich begrenztes Verbot als milderes Mittel zur wirkungsvollen Gefahrenabwehr ausreiche. Gegen die Entscheidung der Stadt, die Ruwerer Straße nicht mehr als Toleranzzone auszuweisen, sei nichts zu erinnern. Der Begründung der Sperrgebietsverordnung sei insofern zu entnehmen, es sei in der Vergangenheit zu diversen Beschwerden in Bezug auf verschiedenste Hinterlassenschaften der Prostituierten (Feuchttücher, Ausscheidungen und benutzte Kondome) im Umfeld der Ruwerer Straße gekommen. Hierdurch seien die Jugend und der öffentliche Anstand gefährdet, da die Ruwerer Straße als Ortseinfahrt nach Ruwer auch von Kindern und Jugendlichen genutzt werde. Zudem führe hier der Ruwertal Radweg vorbei, der ebenfalls von Familien mit Kindern und Jugendlichen genutzt werde. Um solche Gefährdungen vermeiden zu können, habe sich herausgestellt, dass verschiedenste Mindestanforderungen im Bereich der Straßenprostitution geschaffen werden müssten. Hierzu gehöre unter anderem die Aufstellung von Müllbehältern sowie die Bereitstellung von sanitären Anlagen zur Verrichtung der Notdurft. Eine entsprechende Prüfung habe ergeben, dass die Bereitstellung von sanitären Anlagen im Bereich der Ruwerer Straße nicht möglich sei und damit an dieser Stelle die entstandenen Gefährdungen für die Jugend und den öffentlichen Anstand nicht gänzlich verhindert werden könnten.
Die Ausweisung der Gottbillstraße (von Höhe Hausnummer 22 bis Höhe Hausnummer 11) zwischen 20:00 Uhr und 04:00 Uhr als Toleranzzone sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Ausweislich der Begründung der Sperrgebietsverordnung, sei die Gottbillstraße als möglicher Standort in der Vergangenheit ausgeschlossen gewesen, da sich in der Nähe eine Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende befunden habe, was jetzt jedoch nicht mehr der Fall sei. Eine Gefährdung der Jugend und des öffentlichen Anstandes sei in der Gottbillstraße nicht zu befürchten. Schulbusse würden nicht durch die Straße fahren. Zudem seien Kinder- und Jugendeinrichtungen hier im näheren Umfeld nicht vorhanden. Die Orte Trier-Zewen und Trier-Euren seien ausreichend weit entfernt und es handele sich bei der Gottbillstraße auch nicht um eine generelle Ortseinfahrt zu den Ortsbezirken Trier-Euren und Trier-Zewen. Ein weiterer Vorteil sei, dass sich der Bereich zur Ausübung der Straßenprostitution hier hauptsächlich im hinteren Bereich der ansässigen Gewerbebetriebe befinde, wodurch diese wenig betroffen seien, da die Hauptzufahrten der Betriebe nicht tangiert würden. Unabhängig davon sei ausreichend Fläche (Grünstreifen/Parkfläche) vorhanden, um eine sanitäre Anlage bereitzustellen. Auch die Aufstellung von Müllbehältern sei hier unproblematisch möglich. So könne der Problematik, die in der Ruwerer Straße entstanden sei, dadurch begegnet werden, dass zur Verrichtung der Notdurft sanitäre Anlagen vorhanden seien und Hinterlassenschaften entsorgt werden könnten. Diese Erwägungen der Stadt seien sachlich vertretbar und stünden nicht im Widerspruch zu verfassungsrechtlichen Vorgaben. Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch die Zulassung der Straßenprostitution in der Gottbillstraße seien bislang auch nicht bekannt geworden, zumal im Zeitraum von Mai 2023 bis Mai 2024 in der Gottbillstraße keine Prostitution habe festgestellt werden können.
Beschluss vom 10. März 2025, Aktenzeichen: 7 C 10403/24.OVG